{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2020-06-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0078-2020_2020-06-19.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0078-2020_vom_19._juni_2020.pdf", "Checksum": "a15cd943f5b72ee305e04026f79df173"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0078/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 19.06.2020 BRGE I Nr. 0078/2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 19.06.2020 BRGE I Nr. 0078/2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 19.06.2020 BRGE I Nr. 0078/2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mediterrane Nächte. Fehlende Baubewilligungspflicht. | Die sog. Mediterranen Nächte in der Stadt Zürich, welche als Pilotprojekt in den Monaten Juli und August 2020 an insgesamt sechs Wochenenden stattfinden sollen, sind nicht baubewilligungspflichtig. Da einerseits einzig bereits bestehende Gastronomiebetriebe von den verlängerten Öffnungszeiten profitieren können und keine Vergrösserung der Infrastruktur zugelassen wird, sind angesichts der beschränkten Dauer des Anlasses und der tangierten Drittinteressen keine Umweltauswirkungen zu erwarten, welche die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens rechtfertigen würden."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:27", "Checksum": "813cdbc46388c9a0b26b3d7959298a4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 19.06.2020 BRGE I Nr. 0078/2020\nRegeste:\nMediterrane Nächte. Fehlende Baubewilligungspflicht. | Die sog. Mediterranen Nächte in der Stadt Zürich, welche als Pilotprojekt in den Monaten Juli und August 2020 an insgesamt sechs Wochenenden stattfinden sollen, sind nicht baubewilligungspflichtig. Da einerseits einzig bereits bestehende Gastronomiebetriebe von den verlängerten Öffnungszeiten profitieren können und keine Vergrösserung der Infrastruktur zugelassen wird, sind angesichts der beschränkten Dauer des Anlasses und der tangierten Drittinteressen keine Umweltauswirkungen zu erwarten, welche die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens rechtfertigen würden.\n\n4.1.\nDer angefochtene Beschluss und die Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements basieren auf kommunalem (Allgemeine Polizeiverordnung, Verordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes) sowie\nauf kantonalem Recht (Gastgewerbegesetz). Eine baurechtliche Prüfung\nwurde – darin sind sich die Parteien einig – nicht vorgenommen, da die\nVorinstanz die hierfür erforderlichen Voraussetzungen als nicht erfüllt erachtet.\n\nWie vorstehend ausgeführt, ist das Baurekursgericht zur Behandlung des\nvorliegenden Rekurses dann zuständig, wenn eine baurechtliche Bewilligung vorliegt oder eine baurechtliche Prüfung hätte vorgenommen werden\nmüssen. Es ist daher zu prüfen, ob eine baurechtliche Bewilligungspflicht\ngegeben ist.\n\n4.2.\nNach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher\nBewilligung errichtet oder geändert werden. Anlagen in diesem Sinne sind\nmindestens jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei\nes, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung\nbelasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dazu gehören auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden\n(grundlegend BGE 113 Ib 314 E. 2b).\n\nR1S.2020.05029 Seite 8\nDas kantonale Recht wiederum konkretisiert die bundesrechtliche Rahmenordnung, wobei es die Bewilligungspflicht weiter, aber nicht enger fassen darf als das Bundesrecht. Das Planungs- und Baugesetz enumeriert\ndie bewilligungspflichtigen Objekte und bewilligungsbedürftigen baurechtlichen Massnamen (§ 309 Abs. 1 PBG). Es befreit Massnahmen geringfügiger Bedeutung von der Bewilligungspflicht (§ 309 Abs. 3 PBG i.V.m. § 1\nBVV). Gemäss § 309 Abs. 1 lit. b PBG ist für Nutzungsänderungen bei\nRäumlichkeiten und Flächen, denen baurechtliche Bedeutung zukommt, eine baurechtliche Bewilligung nötig.\n\nGemäss Entscheid des Bundesgerichts in BGE 139 II 134 (Erwägung 5.2\nmit Hinweisen) soll die Baubewilligungspflicht der Behörde die Möglichkeit\nverschaffen, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Massstab dafür, ob eine Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher, ob damit im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen\nLauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 139 II 134 E. 5.2 mit Hinweisen).\n\nGestützt auf diese wirkungsbezogene Betrachtungsweise hat das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 119 Ib 222 einen Hängegleiterlandeplatz betreffend auch blosse Nutzungsänderungen ohne bauliche Vorkehren oder Geländeveränderungen für baubewilligungspflichtig erachtet,\nwenn diese erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Planung haben. Die\nNutzung einer Wiese als Hängegleiterlandeplatz wurde daher wegen ihrer\nAuswirkungen auf ein benachbartes Flachmoor als baubewilligungspflichtig\neingestuft (BGE 119 Ib 222 E. 3a und b).\n\nIn der Literatur wird die Auffassung vertreten, die Bewilligungspflicht lasse\nsich immer nur anhand einer Gesamtbetrachtung aller im Einzelfall massgebenden Elemente und involvierten Interessen bestimmen. So wird etwa\nbasierend auf den oben genannten Hängegleiterlandeplatz-Entscheid des\nBundesgerichts die Bewilligungspflicht von blossen Nutzungen bejaht,\nwenn diese regelmässig, organisiert, auf Dauer angelegt, intensiv und örtlich konzentriert sind und wegen ihrer Folgen für Raumordnung, Umwelt\nund Erschliessung wie Bauten und Anlagen wirken (Pierre Tschannen,\n\nR1S.2020.05029 Seite 9\nAJP 1994 S. 87). Verlangt wird eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung\nunter Berücksichtigung insbesondere der Empfindlichkeit der Umgebung,\nDauer und Regelmässigkeit der Nutzung, des Ausmasses der erwarteten\nUmweltauswirkungen, z. B. der Notwendigkeit von Wiederherstellungsmassnahmen; wichtige Anhaltspunkte seien die zonenplanerischen Vorgaben, bereits bewilligte oder ortsgebräuchliche Nutzungen sowie tangierte\nInteressen Dritter (Patrik Louis, Temporäre Veranstaltungen, PBG aktuell\n4/2017 S. 5 ff., insbes. S. 29 f.).\n\nAuch mit der streitbetroffenen Verlängerung der Betriebsöffnungszeiten\ndürfen gemäss dem angefochtenen Beschluss keinerlei bauliche Massnahmen, im physischen Sinne, verbunden sein. Es ist daher zu prüfen, ob\nhier eine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt.\n\n4.3.1.\nDie Gerichte hatten schon mehrfach darüber zu befinden, ob temporäre\nVeranstaltungen der Baubewilligungspflicht unterliegen. Es rechtfertigt sich\ndaher, die bisherige, für den vorliegenden Sachverhalt einschlägige Rechtsprechung kurz darzulegen.\n\n4.3.2.\nDie vom Bundesgericht erachtete Bewilligungspflicht für einen Hängegleiterlandeplatz, für dessen Betrieb keine substantiellen Bauten notwendig\nwaren, wurde bereits vorstehend erwähnt.\n\n"}