{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2020-06-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0078-2020_2020-06-19.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0078-2020_vom_19._juni_2020.pdf", "Checksum": "a15cd943f5b72ee305e04026f79df173"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0078/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 19.06.2020 BRGE I Nr. 0078/2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 19.06.2020 BRGE I Nr. 0078/2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 19.06.2020 BRGE I Nr. 0078/2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mediterrane Nächte. Fehlende Baubewilligungspflicht. | Die sog. Mediterranen Nächte in der Stadt Zürich, welche als Pilotprojekt in den Monaten Juli und August 2020 an insgesamt sechs Wochenenden stattfinden sollen, sind nicht baubewilligungspflichtig. Da einerseits einzig bereits bestehende Gastronomiebetriebe von den verlängerten Öffnungszeiten profitieren können und keine Vergrösserung der Infrastruktur zugelassen wird, sind angesichts der beschränkten Dauer des Anlasses und der tangierten Drittinteressen keine Umweltauswirkungen zu erwarten, welche die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens rechtfertigen würden."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:27", "Checksum": "813cdbc46388c9a0b26b3d7959298a4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 19.06.2020 BRGE I Nr. 0078/2020\nRegeste:\nMediterrane Nächte. Fehlende Baubewilligungspflicht. | Die sog. Mediterranen Nächte in der Stadt Zürich, welche als Pilotprojekt in den Monaten Juli und August 2020 an insgesamt sechs Wochenenden stattfinden sollen, sind nicht baubewilligungspflichtig. Da einerseits einzig bereits bestehende Gastronomiebetriebe von den verlängerten Öffnungszeiten profitieren können und keine Vergrösserung der Infrastruktur zugelassen wird, sind angesichts der beschränkten Dauer des Anlasses und der tangierten Drittinteressen keine Umweltauswirkungen zu erwarten, welche die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens rechtfertigen würden.\n\n3.1.\nDie Rekurrierenden bringen hinsichtlich der zuständigen Rechtsmittelinstanz vor, der angefochtene Beschluss sei in Anwendung von eidgenössischem Umweltrecht, namentlich Lärmschutzrecht ergangen, bzw. hätte\nauf jeden Fall in Anwendung von diesem ergehen müssen. Zudem sei die\nAnordnung raumwirksam im Sinne von Art. 22 RPG, da sich u.a. Fragen\nhinsichtlich der Zonenkonformität stellten. Die Entscheidzuständigkeit habe\ndamit bei der Baubehörde gelegen. Nachdem infolge von Einsprachen der\nStadtrat als Gesamtkollegium entschieden habe, spiele die Frage, ob die\nVorsteherin des Sicherheitsdepartements und nicht die Bausektion zuständig gewesen wäre, keine Rolle mehr. Sie seien jedoch dezidiert der Auffassung, dass die Bausektion für die Beschlussfassung zuständig gewesen\nwäre. Die Erteilung einer Baubewilligung an eine Vielzahl von Betrieben in\nder Form eines generell-konkreten Beschlusses wie er hier vorliege, sei\nnichtig. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung sei auch gemäss der\nVeranstaltungsrichtlinien oder der Vorschriften zum Gastgewerbegesetz\nnicht möglich bzw. nichtig. Diese setzten jeweils einen Veranstalter bzw.\nBetreiber voraus. Ob Nichtigkeit bereits schon aufgrund fehlender Zuständigkeit anzunehmen sei, sei von der Rekursinstanz zu entscheiden. Mit\ndem angefochtenen Beschluss sei eine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung bewilligt worden. Da die Betriebszeiten bis spät in die\nNacht verlängert würden, bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit oder der\nNachbarn an einer vorgängigen Kontrolle der beabsichtigten Betriebsverlängerung. Sämtliche Aussenwirtschaften der Stadt Zürich seien denn auch\nin den letzten 33 Jahren von der Baubehörde auf deren Vereinbarkeit mit\n\nR1S.2020.05029 Seite 6\ndem Bundesumweltrecht überprüft und mit Betriebszeitenbeschränkungen\nbelegt worden. Diese Beschränkungen würden mit dem angefochtenen Beschluss unmittelbar geändert. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach im\nangefochtenen Beschluss schwergewichtig das Gastgewerbegesetz und\ndas kommunale Polizeirecht zur Anwendung gelangt seien, könne nicht gefolgt werden. Das Gastgewerbegesetz regle in erster Linie die Patent- und\nBetriebsvorschriften. Jene Vorschriften, die sich mit Schliessungszeiten befassen würden, hätten in lärmrechtlicher Hinsicht keine Bedeutung. Ebenso\nwenig gehe es um die Anwendung von städtischem Polizeirecht. Es werde\nnicht die Polizeiverordnung geändert, sondern es werde das eidgenössische Lärmschutzrecht und weiteres Baupolizeirecht ausser Kraft gesetzt.\nZudem würden einzig den Dispositiv-Ziffern 1 und 2 Verfügungscharakter\nzukommen. In den weiteren Dispositiv-Ziffern würden keine Rechte und\nPflichten begründet. Im angefochtenen Beschluss komme daher einzig\nBaupolizeirecht zur Anwendung. Auch fehle es an einem Veranstalter und\nan der Einmaligkeit des Anlasses, handle es sich doch um einen Pilotversuch mit dem Ziel, die baurechtlich festgelegten Öffnungszeiten der Aussengastronomie dauerhaft zu verändern.\n\n3.2.\nDie Vorinstanz hält dem entgegen, dass mit der Verfügung vom 30. Oktober 2019 teilweise einem Postulat des Gemeinderates entsprochen worden\nsei, welches verlangt habe, dass die Terrassen- und Boulevardflächen in\nden Monaten Juli und August während eines zweijährigen Pilotversuchs\ndurchgehend zwei Stunden länger bewirtet werden dürften. Mit dem angefochtenen Beschluss sei eine temporäre Veranstaltung bewilligt worden,\nwelche eine zeitlich eng begrenzte Ausdehnung der Öffnungszeiten an jeweils zweimal zwei Tagen im Sommer erlaube. Davon dürften zudem einzig\nbestehende Betriebe profitieren und es werde auch keine räumliche oder\ninfrastrukturmässige Erweiterung erlaubt. Es handle sich somit weder um\nein dauerndes Hinausschieben der Schliessungsstunden noch um eine\ndauerhafte Nutzungsänderung, die baurechtlich von Bedeutung wäre. Mit\nder Veranstaltung Mediterrane Wochenendnächte werde vielmehr lediglich\npunktuell und vorübergehend während kurzer Dauer im Rahmen eines\ntemporären Pilotversuchs von den bisherigen Öffnungszeiten abgewichen.\nDie bisherigen Verhältnisse würden dadurch nur unwesentlich verändert.\nEntsprechend stütze sich der Beschluss auf das kommunale Polizeirecht,\ndie Benutzungsordnung, die Veranstaltungsrichtlinien und die Vorschriften\n\nR1S.2020.05029 Seite 7\nzum Gastgewerbegesetz. Die Zuständigkeit habe daher bei der Vorsteherin\ndes Sicherheitsdepartements gelegen. Das angerufene Baurekursgericht\nsei nicht zuständig. In umweltrechtlicher Hinsicht sei die erlaubte Ausdehnung der Betriebszeiten an maximal vier Tagen im Jahr 2020, verteilt auf\nzweimal zwei Tage im Abstand von drei Wochen, als nicht in den Anwendungsbereich des Umweltschutzgesetzes fallende Geringfügigkeit einzustufen. Dies zumal für Betriebe in der ES I und II sowie in Innenhöfen und auf\nInnenhofseiten keine Betriebszeitausdehnung erteilt worden sei. Es lägen\ndaher keine längerdauernden oder längerfristigen Auswirkungen auf die\nRaum- und Umweltordnung vor. Auf den Rekurs sei daher nicht einzutreten.\n\n"}