{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2020-06-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0078-2020_2020-06-19.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0078-2020_vom_19._juni_2020.pdf", "Checksum": "a15cd943f5b72ee305e04026f79df173"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0078/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 19.06.2020 BRGE I Nr. 0078/2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 19.06.2020 BRGE I Nr. 0078/2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 19.06.2020 BRGE I Nr. 0078/2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mediterrane Nächte. Fehlende Baubewilligungspflicht. | Die sog. Mediterranen Nächte in der Stadt Zürich, welche als Pilotprojekt in den Monaten Juli und August 2020 an insgesamt sechs Wochenenden stattfinden sollen, sind nicht baubewilligungspflichtig. Da einerseits einzig bereits bestehende Gastronomiebetriebe von den verlängerten Öffnungszeiten profitieren können und keine Vergrösserung der Infrastruktur zugelassen wird, sind angesichts der beschränkten Dauer des Anlasses und der tangierten Drittinteressen keine Umweltauswirkungen zu erwarten, welche die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens rechtfertigen würden."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:27", "Checksum": "813cdbc46388c9a0b26b3d7959298a4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 19.06.2020 BRGE I Nr. 0078/2020\nRegeste:\nMediterrane Nächte. Fehlende Baubewilligungspflicht. | Die sog. Mediterranen Nächte in der Stadt Zürich, welche als Pilotprojekt in den Monaten Juli und August 2020 an insgesamt sechs Wochenenden stattfinden sollen, sind nicht baubewilligungspflichtig. Da einerseits einzig bereits bestehende Gastronomiebetriebe von den verlängerten Öffnungszeiten profitieren können und keine Vergrösserung der Infrastruktur zugelassen wird, sind angesichts der beschränkten Dauer des Anlasses und der tangierten Drittinteressen keine Umweltauswirkungen zu erwarten, welche die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens rechtfertigen würden.\n\nB.\nGegen diesen Einspracheentscheid erhoben der Quartierverein Z. sowie\nweitere 44 Rekurrierende mit gemeinsamer Eingabe vom 14. April 2020\nRekurs beim Baurekursgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Zusprechung einer Umtriebsentschädigung.\n\nC.\nMittels Präsidialverfügung vom 17. April 2020 wurde vom Rekurseingang\nVormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.\n\nDie Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 11. Mai 2020 zum Rekurs Stellung\nund schloss darin, auf den Rekurs sei nicht einzutreten eventualiter sei er\nabzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden.\n\nDie Replik datiert vom 8. Juni 2020.\n\nEs kommt in Betracht:\n\n1.\n§ 26b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) sieht vor, dass den am\nvorinstanzlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Ver-\n\nR1S.2020.05029 Seite 4\nnehmlassung gewährt werden muss (Abs. 1). Gemäss Rechtsprechung\nund Lehre kann jedoch bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich\nunbegründeten Rechtsmitteln auf das Vernehmlassungsverfahren verzichtet werden. In derartigen Fällen überwiegt das Beschleunigungsgebot gegenüber dem mit § 26b Abs. 1 VRG verfolgten Ziel der Gehörswahrung,\nwürde sie doch eine leere Formalität darstellen.\n\nWird hingegen ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt, kann bzw. gegebenenfalls muss die Rekursinstanz im Anschluss daran einen zweiten\nSchriftenwechsel anordnen. Zudem steht den Parteien auch unabhängig\nvon einer derartigen gerichtlichen Anordnung das sog. Replikrecht zu, welches sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör\nbzw. aus dem konventionsrechtlichen Gebot des fair trial ableitet (vgl. hierzu Markus Lanter, Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und\nFolgen, ZBl 2012 S. 167). Entsprechende Eingaben sind – den nämlichen\nGrundsätzen folgend – in der Regel wiederum der Gegenseite zuzustellen.\nJedoch kann auch diesfalls, gleich wie bei einem Verzicht auf das Vernehmlassungsverfahren, nach Eingang der Stellungnahme der unterliegenden Partei in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes auf eine erneute\nZustellung an die Gegenseite verzichtet werden und die Eingabe der obsiegenden Partei mit dem Endentscheid zur Kenntnis gebracht werden. Der\nvollständig obsiegenden Partei gereicht es auch hier nicht zum Nachteil,\nwenn sie zur neuen Eingabe keine Stellungnahme einreichen kann (vgl.\nLanter, S. 181, vgl. auch VB.2019.00060 vom 30. April 2020 bezüglich der\nVermeidung eines sog. ewigen Schriftenwechsels).\n\nDa, wie nachfolgend darzulegen sein wird, auf den Rekurs nicht einzutreten\nist, konnte auf die Zustellung der von den Rekurrierenden aus eigenem Antrieb eingereichten Replik an die Vorinstanz abgesehen werden. Dies gilt\nhier umso mehr, als aufgrund der vorgesehenen Durchführungsdaten die\nDringlichkeit offensichtlich ist. Die Replik ist der Vorinstanz mit diesem Endentscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen.\n\n2.\nDie Zuständigkeit ist nach § 5 Abs. 1 VRG von Amtes wegen zu prüfen.\nDas Planungs- und Baugesetz (PBG) regelt die Zuständigkeiten und das\nVerfahrensrecht im Bereich der Raumplanung sowie das öffentliche Bau-\n\nR1S.2020.05029 Seite 5\nrecht (§ 1 Abs. 2 PBG). Gemäss § 329 Abs. 1 PBG werden Streitigkeiten,\nwo das Gesetz nichts anderes bestimmt, in erster Instanz durch das Baurekursgericht entschieden. Hinzu kommen Streitigkeiten aus anderen\nRechtsgebieten, wenn dies koordinationsrechtlich erforderlich (Art. 33\nAbs. 4 des Raumplanungsgesetzes [RPG]) oder spezialgesetzlich vorgesehen ist. Soweit Umweltschutznormen baurechtliche Tatbestände betreffen, sind gemäss § 2 lit. c PBG für ihre erstinstanzliche Anwendung vorbehältlich kantonaler Zuständigkeiten (§ 7 Abs. 1 Bauverfahrensverordnung\n[BVV]) grundsätzlich die kommunalen Behörden und damit gemäss § 1\nAbs. 2 i.V.m. § 329 Abs. 1 PBG das Baurekursgericht als Rechtsmittelinstanz zuständig.\n\n"}