12. Der unterliegenden Rekurrentin steht keine Umtriebsentschädigung zu. Sie hat vielmehr der Stadt Zürich eine angemessene Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- zu bezahlen, da deren Beantwortung des Rekurses mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG, vgl. VB.2006.00024 vom 7. April 2006, E. 7). […] R1S.2017.05129 Seite 18