Die Gerichtsgebühr beträgt bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG und § 3 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts/GebV VGr). Sie wird nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und dem tatsächlichen Streitinteresse festgelegt (§ 338 Abs. 1 PBG und § 2 GebV VGr). In diesem Verfahren schlägt neben dem Streitinteresse, das sich aus der umstrittenen Beschränkung der Handels- und Dienstleistungsnutzung auf der mit vier Gebäuden überstellten Liegenschaft der Rekurrentin ergibt, insbesondere der Aufwand des Baurekursgerichts mit Aktenstudium, doppeltem Schriftenwechsel und Augenschein zu Buche.