Der Eventualtrag ist daher ebenfalls abzuweisen. 10. Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, wenn die Stadt Zürich mit der BZO 2016 vorsieht, die Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben IHD im Industriegebiet Zürich B. durch die Industrie- und Gewerbe- R1S.2017.05129 Seite 17 zone IG III zu ersetzen und in dieser Zone die Handels- und Dienstleistungsnutzung auf maximal 150 % zu beschränken. Der Rekurs ist somit abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss § 13 Abs. 2 VRG der Rekurrentin aufzuerlegen.