19 BZO 2016 stellen dagegen nicht auf die dem dauernden Aufenthalt dienenden Flächen, sondern auf die Art und Weise der wirtschaftlichen Nutzung dieser Flächen ab. Es ist daher in Übereinstimmung mit der Auffassung der Stadt Zürich davon auszugehen, dass es sich bei dieser Vorschrift nicht um eine eigentliche Ausnützungsziffer im Sinne von §§ 251 und 255 PBG, sondern vielmehr um eine Vorschrift über die zulässige Nutzweise von Bauten und Anlagen in den Industrie- und Gewerbezonen im Sinne von §§ 56 und 253 PBG handelt.