Entsprechende Flächen in Dach- und Untergeschossen sind anrechenbar, soweit sie je Geschoss die Fläche überschreiten, die sich bei gleichmässiger Aufteilung der gesamten zulässigen Ausnützung auf die zulässige Vollgeschosszahl ergäbe (§ 255 Abs. 2 PBG). Die zur Beschränkung der Handels- und Dienstleistungsnutzung in den Industrie- und Gewerbezonen IG I, IG II und IG III vorgesehenen Ausnützungsziffern gemäss Art. 19 BZO 2016 stellen dagegen nicht auf die dem dauernden Aufenthalt dienenden Flächen, sondern auf die Art und Weise der wirtschaftlichen Nutzung dieser Flächen ab.