Sodann sieht Art. 19 Abs. 1 BZO 2016, wie erwähnt, vor, dass das in der Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben IHD zulässige anrechenbare Dachgeschoss dahinfällt und stattdessen in den Industrie- und Gewerbezonen IG II und IG III ein zusätzliches Vollgeschoss erstellt werden kann. Auf diese Weise wird, zusammen mit der geplanten Aufhebung der in der Industriezone IHD geltenden Ausnützungsziffer von maximal 250 %, die zulässige Ausnützung mit der BZO 2016 generell erhöht (vgl. § 251 PBG). Es besteht deshalb kein Anlass, dem zusätzlichen Eventu-