19 Abs. 1 BZO 99 eine Ausnützungsziffer von maximal 250 % gilt, läuft dieser Antrag im Ergebnis auf eine Weiterführung der im Industriegebiet Zürich B. geltenden Regelung hinaus. Das Ziel, mehr Flächen für die industrielle und gewerbliche Nutzung bereitzustellen, würde dadurch weitgehend unterlaufen, weshalb die beantragte Massnahme zu wenig zur Erreichung des Schutzziels beitrüge und damit ihrerseits unverhältnismässig wäre.