9. Die Rekurrentin verlangt im Eventualantrag zunächst einmal, dass für das Industriegebiet Zürich B. die Ausnützungsziffer für Handels- und Dienstleistungsnutzung in der Industrie- und Gewerbezone IG III von 150 % auf 250 % zu erhöhen sei. Da in der Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben IHD gemäss Art. 19 Abs. 1 BZO 99 eine Ausnützungsziffer von maximal 250 % gilt, läuft dieser Antrag im Ergebnis auf eine Weiterführung der im Industriegebiet Zürich B. geltenden Regelung hinaus.