R1S.2017.05129 Seite 15 und, sofern sie sich für eine zonenkonforme Nutzung nicht eignen, anderen, wiederum zonenwidrigen Nutzungen zugeführt werden. Darüber hinaus wird mit der BZO 2016 die in der Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben IHD geltende maximale Ausnützungsziffer von 250 % aufgehoben, wodurch sich die zulässige Ausnützung auch im Industriegebiet Zürich B. generell erhöht. Es ist deshalb nicht damit zu rechnen, dass die Rekurrentin aufgrund der geplanten Beschränkung der Handelsund Dienstleistungsnutzung unzumutbare finanzielle Einbussen erleiden wird.