Ausserdem dürfen die Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen darauf vertrauen, dass der ordnungsgemässe Bestand und die zugehörige Nutzung ihrer Bauwerke geschützt sind, auch wenn zu einem späteren Zeitpunkt strengere Bauvorschriften ergehen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes berechtigt die Grundeigentümer dazu, die bestehenden Handelsund Dienstleistungsnutzungen auch unter Geltung der BZO 2016 ohne Einschränkung weiterzuführen, bis auf ihren Liegenschaften eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne von § 309 Abs. 1 lit. b PBG erfolgt (Besitzstandsgarantie).