Mit der geplanten Beschränkung der Handels- und Dienstleistungsnutzung in den Industrie- und Gewerbezonen soll das produzierende Gewerbe gestärkt und seiner Verdrängung durch den Dienstleistungssektor möglichst Einhalt geboten werden. Dass diese Zielsetzung im öffentlichen Interesse liegt, kommt vorweg in verschiedenen Festlegungen in den Richtplänen zum Ausdruck, die behördenverbindlich vorgeben, genügend Gewerbeund Industriegebiete, insbesondere für weniger wertschöpfungsintensive Gewerbebetriebe, zu erhalten, und hierfür vorsehen, dass in der Nutzungsplanung die zulässigen Handels- und Dienstleistungsnutzungen zu begrenzen sind (oben E. 7).