Die Rekurrentin macht daher, wie erwogen, zu Unrecht geltend, dass die angefochtene Regelung unzweckmässig sei. 8. Einschränkungen von Grundrechten wie der Eigentumsgarantie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und darüber hinaus verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1 bis 3 der Schweizerischen Bundesverfassung). Die von der Rekurrentin angefochtene Neuregelung beruht, wie erwogen, auf § 56 Abs. 3 PBG, demzufolge die Bau- und Zonenordnung auch Han- dels- und Dienstleistungsgewerbe zulassen kann, soweit es in den Indust- rie- und Gewerbezonen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden soll.