R1S.2017.05129 Seite 13 Industrie- und Gewerbezonen die Optionen der Grundeigentümer, die Liegenschaften in diesen Zonen ökonomisch und rentabel zu nutzen, ungebührlich einschränken wird. Das gilt umso mehr, als es ihnen unter Einhaltung der einschlägigen Regeln jeweils offensteht, die Ausnützung einer Parzelle auf eine andere zu übertragen. Der Rekurrentin, die im Industriegebiet Zürich B. über vier teilweise zusammengebaute Gebäude verfügt, steht es wiederum frei, einzelne Gebäude oder Gebäudeteile wahlweise nur Betrieben des sekundären oder tertiären Sektors zur Verfügung zu stellen.