43 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung). Für die Wohnzonen, welche das Industriegebiet Zürich B. umschliessen, gilt dagegen vorwiegend die Empfindlichkeitsstufe II, die bedeutend tiefere Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm vorschreibt (vgl. den Anhang 6 der Lärmschutz-Verordnung). Auf diesen erhöhten Lärmschutz zugunsten der Wohnzonen in Zürich B. hat die geplante Beschränkung der Handelsund Dienstleistungsnutzung in den Industrie- und Gewerbezonen keinen Einfluss. Demzufolge trifft es nicht zu, dass die BZO 2016 gegen den in Art. 3 Abs. 3 lit.