R1S.2017.05129 Seite 12 Es ist sodann weder sicher noch auszuschliessen, dass die geplante Beschränkung der Handels- und Dienstleistungsnutzung in den Industrie- und Gewerbezonen IG II und IG III gebietsweise zu mehr industriellem oder gewerblichem Betriebslärm führen wird. Industriebetriebe und stark störende Gewerbebetriebe sind indes auf Standorte in Industrie- und Gewerbezonen angewiesen, da in Wohnzonen je nach festgelegtem Wohnanteil lediglich nicht störende oder höchstens mässig störenden Gewerbebetriebe zugelassen sind (§ 52 PBG und Art. 16 BZO 2016).