Mit dieser Neuregelung wird der weiteren unbeschränkten Ausbreitung des Handels- und Dienstleistungsgewerbes in den Industriegebieten der Stadt Zürich Grenzen gesetzt und dem produzierenden Gewerbe ein vergleichsweise grösserer Anteil an Nutzflächen in den Industrie- und Gewerbezonen verschafft. Auf diese Weise trägt die BZO 2016 dazu bei, der Verdrängung des produzierenden Gewerbes aus den Industriegebieten der Stadt Zürich entgegenzuwirken und die Gewerbebetriebe bei der Suche nach einer geeigneten hiesigen Betriebsstätte zu unterstützen. Die angefochtene Regelung erweist sich somit auch als zweckmässig.