Im regionalen Richtplan Stadt Zürich ist sodann behördenverbindlich festgelegt worden, dass für das produzierende Gewerbe – einschliesslich der produktionsorientierten, ertragsschwächeren Teile der Kreativwirtschaft – und für flächenintensive industrielle Nutzungen geeignete Gebiete auszuscheiden und zu deren Sicherung in der Nutzungsplanung gestützt auf § 56 PBG die Anteile an Han- dels- und Dienstleistungsnutzungen zu begrenzen seien (regionaler Richtplan Stadt Zürich, Richtplantext Pt. 2.5.1 und 2.5.3, vgl. RES Räumliche Entwicklungsstrategie des Stadtrats für die Stadt Zürich S. 35 und 39).