Im Einzelnen wies die BZO 95 grosse Teile der dazumal ausschliesslich industriell oder gewerblich nutzbaren Industriegebiete, unter anderem das Industriegebiet Zürich B., der neu geschaffenen Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben IHD zu, in der seither Betriebe des Dienstleistungssektors – bei Einhaltung der die zulässige Ausnützung festlegenden Ausnützungs- und Baumassenziffer – ohne Einschränkungen zulässig sind. Mit der BZO 99 wurde dem Dienstleistungssektor auch noch die Industriezone I, die bis dahin den In- dustrie- und Gewerbebetrieben vorbehalten war, teilweise zugänglich gemacht.