Die Industrie- und Gewerbezonen sind damit, wie sich aus § 56 Abs. 1 und 2 PBG ergibt, hauptsächlich für industrielle und gewerbliche Betriebe vorgesehen. Beim Entscheid, ob in diesen Zonen auch Handels- und Dienstleistungsbetriebe zuzulassen sind, räumt das Gesetz den Gemeinden zufolge § 56 Abs. 3 PBG einen grossen Spielraum ein. Die Gemeinden können im Rahmen ihres Entschliessungsermessens von der Zulassung solcher Betriebe ganz absehen. Die weitreichende Rechtsetzungsbefugnis schliesst sodann auch die weniger einschränkende Möglichkeit mit ein, das Ausmass der Zulassung von Handels- und Dienstleistungsbetrieben in In- dustrie- und Gewerbezonen zu beschränken und zu diesem Zweck dem-