Zulässig sind, nach Abs. 2 dieser Bestimmung, ferner betriebs- und unternehmenszugehörige Verwaltungs-, Forschungs- und technische Räume, Wohlfahrtseinrichtungen, in ausgedehnten oder abgelegenen Industriezonen auch kleinere Läden für den täglichen Bedarf und sonstiges den Beschäftigten nützliches Dienstleistungsgewerbe. Zufolge Abs. 3 der Bestimmung kann die Bau- und Zonenordnung auch Handels- und Dienstleistungsgewerbe zulassen; aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen kann sie bestimmte Betriebsarten ausschliessen. Wohnungen für standortgebundene Betriebsangehörige sind, nach Abs. 4 der Bestimmung, gestattet;