5. Bei der Überprüfung einer kommunalen Nutzungsplanung hat sich die Rekursinstanz Zurückhaltung aufzuerlegen. Sie prüft den angefochtenen Akt zwar nicht nur auf Rechtmässigkeit, sondern auch auf Zweckmässigkeit und Angemessenheit hin (§ 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes/VRG und § 5 Abs. 1 PBG), hat dabei aber die der Gemeinde bei der Festsetzung der Bau- und Zonenordnung zustehende Planungsautonomie zu beachten, insbesondere wenn es bei der Beurteilung auf die örtlichen Verhältnisse ankommt.