Dem Eventualantrag sei sodann entgegenzuhalten, dass mit der BZO 2016 die in der Industriezone IHD geltende maximale Ausnützungsziffer von 250 % aufgehoben und die Ausnützung in den Industrie- und Gewerbezonen damit neu nur noch über die Baumassen- und Freiflächenziffer gesteuert werde. Bei der Beschränkung der Handels- und Dienstleistungsnutzung nach Art. 19 Abs. 1 und 2 BZO 2016 handle es sich demnach nicht um eine Ausnützungsziffer im Sinne von §§ 251 und 255 PBG, sondern vielmehr um eine Vorschrift über die zulässige Nutzweise von Industrie- und Gewerbezonen, die auf § 56 Abs. 3 PBG beruhe.