Im Übrigen sei, was den Eventualantrag anbelange, Art. 19 Abs. 2 BZO 2016 nicht mit dem übergeordneten kantonalen Baurecht vereinbar, da Flächen in Dachund Untergeschossen gemäss § 255 Abs. 2 PBG nur dann an die Ausnützungsziffer anrechenbar seien, wenn sie die Fläche überschritten, die sich bei Aufteilung der zulässigen Ausnützung auf die Anzahl Vollgeschosse ergebe.