Ausserdem habe die Rekurrentin schwere finanzielle Einbussen hinzunehmen, wenn sie ihre Liegenschaft in Zürich B. in Zukunft nicht mehr unbeschränkt dem tertiären Wirtschaftssektor zur Verfügung stellen könne. Die Mietzinse für Industrie- und Gewerbenutzungen seien rund ein Drittel tiefer als diejenigen für Handels- und Dienstleistungsnutzungen. Mangels Nachfrage des produzierenden Gewerbes sei überdies mit verlustreichen Leerständen zu rechnen. Die geplante Beschränkung der Handels- und Dienstleistungsnutzung sei daher unverhältnismässig und verstosse gegen die in der Bundesverfassung garantierte Eigentumsgarantie. Im Übrigen sei, was den Eventualantrag anbelange, Art.