4. Die Rekurrentin macht dagegen geltend, dass die geplante Beschränkung der Handels- und Dienstleistungsnutzung in der im Industriegebiet Zürich B. vorgesehenen Industrie- und Gewerbezone IG III nicht recht- und verhältnismässig sei. Von der Gegenseite werde ohne Grund unterstellt, dass im Industriegebiet Zürich B. nicht genügend Flächen für industriell-gewerbliche Nutzungen vorhanden und deshalb weitere solcher Flächen bereitzustellen seien.