Sodann sind nach Art. 19 Abs. 2 BZO 2016 die Handels- und Dienstleistungsnutzungen im anrechenbaren Untergeschoss neu an die entsprechenden Ausnützungsziffern anrechenbar. 2. Gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) ist zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung R1S.2017.05129 Seite 3 berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat; dasselbe gilt für die Anfechtung von Erlassen. Ebenfalls nach § 338a PBG richtet sich die Legitimation zur Anfechtung von kommunalen Nutzungsplänen.