19 Abs. 1 BZO 2016 gilt für die Industrie- und Gewerbezonen jeweils eine Ausnützungsziffer für Han- dels- und Dienstleistungsnutzung von maximal 50 %, 100 % bzw. 150 %, während bisher lediglich für die Industriezone I eine entsprechende Ausnützungsziffer von 50 % besteht. Die Bestimmung sieht weiter vor, dass das in der Industriezone IHD zulässige anrechenbare Dachgeschoss entfällt und in den diese Zone ablösenden Industrie- und Gewerbezonen IG II und IG III ein zusätzliches (siebtes) Vollgeschoss erstellt werden kann. Demgegenüber fällt die in der Industriezone IHD geltende Ausnützungsziffer von maximal 250 % in der BZO 2016 ersatzlos weg. Sodann sind nach Art.