eventualiter sei im Industriegebiet Zürich B. die genannte Ausnützungsziffer auf 250 % zu erhöhen, ein anrechenbares Dachgeschoss zuzulassen und Art. 19 Abs. 2 BZO 2016 ersatzlos zu streichen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerinnen. C. Mit Verfügung vom 3. November 2017 eröffnete das Baurekursgericht das Vernehmlassungsverfahren. Die Rekursgegnerinnen beantragten mit Vernehmlassungen vom 1. Dezember 2017 und 6. Dezember 2017 die Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge zulasten der Rekurrentin. Die Stadt Zürich verlangte zudem die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung.