Die Rekurrentin beantragte, dass die angefochtenen Entscheide aufzuheben seien, soweit mit der BZO 2016 im Industriegebiet Zürich B. die bestehende Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben IHD durch die geplante Industrie- und Gewerbezone IG III ersetzt werde und für die Parzelle der Rekurrentin Kat.-Nr. 1 gemäss Art. 19 Abs. 1 BZO 2016 neu eine maximale Ausnützungsziffer für Handels- und Dienstleistungsnutzung von 150 % gelte; eventualiter sei im Industriegebiet Zürich B. die genannte Ausnützungsziffer auf 250 % zu erhöhen, ein anrechenbares Dachgeschoss zuzulassen und Art.