{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-05-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0075-2019_2019-05-24.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0075_2019_vom_24._mai_2019.pdf", "Checksum": "b1e36528304aed78d89815a52837e033"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0075/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 24.05.2019 BRGE I Nr. 0075/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 24.05.2019 BRGE I Nr. 0075/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 24.05.2019 BRGE I Nr. 0075/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilrevision der Nutzungsplanung der Stadt Zürich. Umzonung von der Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben zur Industrie- und Gewerbezone IG III. | Das bis anhin der Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben IHD zugewiesene Grundstück der Rekurrentin soll mit der Teilrevision der Bau‑ und Zonenordnung (BZO) neu der Industrie- und Gewerbezone IG III zugewiesen werden. Das Baurekursgericht erachtete diese Neuregelung als zweckmässig, da sie in Erfüllung der entsprechenden richtplanerischen Anweisungen geeignet erscheine, der unerwünschten und in der Stadt Zürich seit mehreren Jahren deutlich spürbaren Verdrängung von Gewerbebetrieben aus den dicht besiedelten städtischen Gebieten zu begegnen. Im Übrigen stellte das Baurekursgericht fest, dass die angefochtene Regelung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe und sich als verhältnismässig erweise. 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Im Übrigen stellte das Baurekursgericht fest, dass die angefochtene Regelung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe und sich als verhältnismässig erweise. Dies führte zur Abweisung des Rekurses.\n\nDie zulässige Ausnützung wird insbesondere durch Ausnützungs-, Über-\nbauungs-, Freiflächen- und Baumassenziffern festgelegt (§ 251 lit. a PBG).\nFür die Ausnützungsziffer anrechenbar sind alle dem Wohnen, Arbeiten\noder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hierfür verwendbaren Räume in Vollgeschossen unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden (§ 255\nAbs. 1 PBG). Entsprechende Flächen in Dach- und Untergeschossen sind\nanrechenbar, soweit sie je Geschoss die Fläche überschreiten, die sich bei\ngleichmässiger Aufteilung der gesamten zulässigen Ausnützung auf die zulässige Vollgeschosszahl ergäbe (§ 255 Abs. 2 PBG). Die zur Beschränkung der Handels- und Dienstleistungsnutzung in den Industrie- und Gewerbezonen IG I, IG II und IG III vorgesehenen Ausnützungsziffern gemäss\nArt. 19 BZO 2016 stellen dagegen nicht auf die dem dauernden Aufenthalt\ndienenden Flächen, sondern auf die Art und Weise der wirtschaftlichen\nNutzung dieser Flächen ab. Es ist daher in Übereinstimmung mit der Auffassung der Stadt Zürich davon auszugehen, dass es sich bei dieser Vorschrift nicht um eine eigentliche Ausnützungsziffer im Sinne von §§ 251 und\n255 PBG, sondern vielmehr um eine Vorschrift über die zulässige Nutzweise von Bauten und Anlagen in den Industrie- und Gewerbezonen im Sinne\nvon §§ 56 und 253 PBG handelt. Demnach steht die geplante Beschränkung der Handels- und Dienstleistungsnutzung in den Industrie- und Gewerbezonen nicht in Widerspruch mit den Nutzungsziffern des Planungsund Baugesetzes, womit keine Unvereinbarkeit mit dem übergeordneten\nRecht und auch kein Grund zur Aufhebung von Art. 19 Abs. 2 BZO 2016\ngegeben ist.\n\nDer Eventualtrag ist daher ebenfalls abzuweisen.\n\n10.\nDemzufolge ist es nicht zu beanstanden, wenn die Stadt Zürich mit der\nBZO 2016 vorsieht, die Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben IHD im Industriegebiet Zürich B. durch die Industrie- und Gewerbe-\n\nR1S.2017.05129 Seite 17\nzone IG III zu ersetzen und in dieser Zone die Handels- und Dienstleistungsnutzung auf maximal 150 % zu beschränken.\n\nDer Rekurs ist somit abzuweisen.\n\n11.\nBei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss § 13 Abs. 2\nVRG der Rekurrentin aufzuerlegen.\n\nDie Gerichtsgebühr beträgt bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert in\nder Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG und § 3 Abs. 3\nder Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts/GebV VGr). Sie wird\nnach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und dem\ntatsächlichen Streitinteresse festgelegt (§ 338 Abs. 1 PBG und § 2 GebV\nVGr). In diesem Verfahren schlägt neben dem Streitinteresse, das sich aus\nder umstrittenen Beschränkung der Handels- und Dienstleistungsnutzung\nauf der mit vier Gebäuden überstellten Liegenschaft der Rekurrentin ergibt,\ninsbesondere der Aufwand des Baurekursgerichts mit Aktenstudium, doppeltem Schriftenwechsel und Augenschein zu Buche. Die Gerichtsgebühr\nist daher auf Fr. 9'000.-- festzusetzen.\n\n12.\nDer unterliegenden Rekurrentin steht keine Umtriebsentschädigung zu. Sie\nhat vielmehr der Stadt Zürich eine angemessene Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- zu bezahlen, da deren Beantwortung des Rekurses mit\neinem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG,\nvgl. VB.2006.00024 vom 7. April 2006, E. 7).\n\n[…]\n\nR1S.2017.05129 Seite 18\n"}