{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-05-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0075-2019_2019-05-24.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0075_2019_vom_24._mai_2019.pdf", "Checksum": "b1e36528304aed78d89815a52837e033"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0075/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 24.05.2019 BRGE I Nr. 0075/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 24.05.2019 BRGE I Nr. 0075/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 24.05.2019 BRGE I Nr. 0075/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilrevision der Nutzungsplanung der Stadt Zürich. Umzonung von der Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben zur Industrie- und Gewerbezone IG III. | Das bis anhin der Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben IHD zugewiesene Grundstück der Rekurrentin soll mit der Teilrevision der Bau‑ und Zonenordnung (BZO) neu der Industrie- und Gewerbezone IG III zugewiesen werden. Das Baurekursgericht erachtete diese Neuregelung als zweckmässig, da sie in Erfüllung der entsprechenden richtplanerischen Anweisungen geeignet erscheine, der unerwünschten und in der Stadt Zürich seit mehreren Jahren deutlich spürbaren Verdrängung von Gewerbebetrieben aus den dicht besiedelten städtischen Gebieten zu begegnen. Im Übrigen stellte das Baurekursgericht fest, dass die angefochtene Regelung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe und sich als verhältnismässig erweise. Dies führte zur Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:32", "Checksum": "04232bf1b837236e3c53714bac2cd43a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 24.05.2019 BRGE I Nr. 0075/2019\nRegeste:\nTeilrevision der Nutzungsplanung der Stadt Zürich. Umzonung von der Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben zur Industrie- und Gewerbezone IG III. | Das bis anhin der Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben IHD zugewiesene Grundstück der Rekurrentin soll mit der Teilrevision der Bau‑ und Zonenordnung (BZO) neu der Industrie- und Gewerbezone IG III zugewiesen werden. Das Baurekursgericht erachtete diese Neuregelung als zweckmässig, da sie in Erfüllung der entsprechenden richtplanerischen Anweisungen geeignet erscheine, der unerwünschten und in der Stadt Zürich seit mehreren Jahren deutlich spürbaren Verdrängung von Gewerbebetrieben aus den dicht besiedelten städtischen Gebieten zu begegnen. Im Übrigen stellte das Baurekursgericht fest, dass die angefochtene Regelung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe und sich als verhältnismässig erweise. Dies führte zur Abweisung des Rekurses.\n\nAusserdem dürfen die Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen darauf\nvertrauen, dass der ordnungsgemässe Bestand und die zugehörige Nutzung ihrer Bauwerke geschützt sind, auch wenn zu einem späteren Zeitpunkt strengere Bauvorschriften ergehen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes berechtigt die Grundeigentümer dazu, die bestehenden Handelsund Dienstleistungsnutzungen auch unter Geltung der BZO 2016 ohne Einschränkung weiterzuführen, bis auf ihren Liegenschaften eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne von § 309 Abs. 1 lit. b PBG erfolgt\n(Besitzstandsgarantie). Die Vermietung einer Liegenschaft an einen neuen\nMieter ist dabei nicht bewilligungspflichtig, solange die bisherige Nutzung\naufrechterhalten wird (act. 11 S. 28 Rz. 52). Zudem dürfen vorschriftswidrige Bauten und Anlagen gemäss § 357 Abs. 1 PGB umgebaut, erweitert\n\nR1S.2017.05129 Seite 15\nund, sofern sie sich für eine zonenkonforme Nutzung nicht eignen, anderen, wiederum zonenwidrigen Nutzungen zugeführt werden. Darüber hinaus wird mit der BZO 2016 die in der Industriezone mit Handels- und\nDienstleistungsbetrieben IHD geltende maximale Ausnützungsziffer von\n250 % aufgehoben, wodurch sich die zulässige Ausnützung auch im Industriegebiet Zürich B. generell erhöht. Es ist deshalb nicht damit zu rechnen,\ndass die Rekurrentin aufgrund der geplanten Beschränkung der Handelsund Dienstleistungsnutzung unzumutbare finanzielle Einbussen erleiden\nwird.\n\nDie angefochtene Neuregelung der Industrie- und Gewerbezonen ist somit\nverhältnismässig.\n\nDemzufolge fällt eine Verletzung der Eigentumsgarantie ausser Betracht.\n\n9.\nDie Rekurrentin verlangt im Eventualantrag zunächst einmal, dass für das\nIndustriegebiet Zürich B. die Ausnützungsziffer für Handels- und Dienstleistungsnutzung in der Industrie- und Gewerbezone IG III von 150 % auf\n250 % zu erhöhen sei. Da in der Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben IHD gemäss Art. 19 Abs. 1 BZO 99 eine Ausnützungsziffer\nvon maximal 250 % gilt, läuft dieser Antrag im Ergebnis auf eine Weiterführung der im Industriegebiet Zürich B. geltenden Regelung hinaus. Das Ziel,\nmehr Flächen für die industrielle und gewerbliche Nutzung bereitzustellen,\nwürde dadurch weitgehend unterlaufen, weshalb die beantragte Massnahme zu wenig zur Erreichung des Schutzziels beitrüge und damit ihrerseits\nunverhältnismässig wäre.\n\nSodann sieht Art. 19 Abs. 1 BZO 2016, wie erwähnt, vor, dass das in der\nIndustriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben IHD zulässige anrechenbare Dachgeschoss dahinfällt und stattdessen in den Industrie- und\nGewerbezonen IG II und IG III ein zusätzliches Vollgeschoss erstellt werden kann. Auf diese Weise wird, zusammen mit der geplanten Aufhebung\nder in der Industriezone IHD geltenden Ausnützungsziffer von maximal\n250 %, die zulässige Ausnützung mit der BZO 2016 generell erhöht (vgl.\n§ 251 PBG). Es besteht deshalb kein Anlass, dem zusätzlichen Eventu-\n\nR1S.2017.05129 Seite 16\nalantrag auf Zulassung eines anrechenbaren Dachgeschosses im Industriegebiet Zürich B. zu entsprechen.\n\nSchliesslich macht die Rekurrentin geltend, Art. 19 Abs. 2 BZO 2016 widerspreche § 255 Abs. 2 PBG.\n\n"}