{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-05-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0075-2019_2019-05-24.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0075_2019_vom_24._mai_2019.pdf", "Checksum": "b1e36528304aed78d89815a52837e033"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0075/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 24.05.2019 BRGE I Nr. 0075/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 24.05.2019 BRGE I Nr. 0075/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 24.05.2019 BRGE I Nr. 0075/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilrevision der Nutzungsplanung der Stadt Zürich. Umzonung von der Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben zur Industrie- und Gewerbezone IG III. | Das bis anhin der Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben IHD zugewiesene Grundstück der Rekurrentin soll mit der Teilrevision der Bau‑ und Zonenordnung (BZO) neu der Industrie- und Gewerbezone IG III zugewiesen werden. Das Baurekursgericht erachtete diese Neuregelung als zweckmässig, da sie in Erfüllung der entsprechenden richtplanerischen Anweisungen geeignet erscheine, der unerwünschten und in der Stadt Zürich seit mehreren Jahren deutlich spürbaren Verdrängung von Gewerbebetrieben aus den dicht besiedelten städtischen Gebieten zu begegnen. Im Übrigen stellte das Baurekursgericht fest, dass die angefochtene Regelung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe und sich als verhältnismässig erweise. 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Im Übrigen stellte das Baurekursgericht fest, dass die angefochtene Regelung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe und sich als verhältnismässig erweise. Dies führte zur Abweisung des Rekurses.\n\nIm Übrigen ist davon auszugehen, dass heutzutage infolge des technologischen Fortschritts bei weitem nicht mehr alle Wirtschaftszweige des produzierenden Gewerbes besondere Anforderungen an Gebäude und Räume\nstellen und zwangsläufig lärmig sind. Insbesondere die Branchen der Krea-\ntivwirtschaft-Plus, die in der Stadt Zürich seit einigen Jahren stark zulegen\n(Quo vadis Werkplatz? – Entwicklungen und Perspektiven von Industrie\nund Gewerbe in der Stadt Zürich, S. 24 f.), benötigen in der Regel keine\nüberhöhten und besonders tragfähigen Erdgeschosse und verursachen für\ngewöhnlich keinen übermässigen Lärm, der die Anordnung von Schallschutzmassnahmen erforderlich macht. Die Stadt Zürich weist deshalb zu\nRecht darauf hin, dass mittlerweile immer mehr Geschäftshäuser problemlos vom sekundären und tertiären Wirtschaftssektor gemeinsam benutzt\nwerden können. Es ist dementsprechend nicht damit zu rechnen, dass die\ngeplante Beschränkung der Handels- und Dienstleistungsnutzung in den\n\nR1S.2017.05129 Seite 13\nIndustrie- und Gewerbezonen die Optionen der Grundeigentümer, die Liegenschaften in diesen Zonen ökonomisch und rentabel zu nutzen, ungebührlich einschränken wird. Das gilt umso mehr, als es ihnen unter Einhaltung der einschlägigen Regeln jeweils offensteht, die Ausnützung einer\nParzelle auf eine andere zu übertragen. Der Rekurrentin, die im Industriegebiet Zürich B. über vier teilweise zusammengebaute Gebäude verfügt,\nsteht es wiederum frei, einzelne Gebäude oder Gebäudeteile wahlweise\nnur Betrieben des sekundären oder tertiären Sektors zur Verfügung zu stellen.\n\nDie Rekurrentin macht daher, wie erwogen, zu Unrecht geltend, dass die\nangefochtene Regelung unzweckmässig sei.\n\n8.\nEinschränkungen von Grundrechten wie der Eigentumsgarantie bedürfen\neiner gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse\ngerechtfertigt und darüber hinaus verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1\nbis 3 der Schweizerischen Bundesverfassung).\n\nDie von der Rekurrentin angefochtene Neuregelung beruht, wie erwogen,\nauf § 56 Abs. 3 PBG, demzufolge die Bau- und Zonenordnung auch Han-\ndels- und Dienstleistungsgewerbe zulassen kann, soweit es in den Indust-\nrie- und Gewerbezonen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden\nsoll.\n\nMit der geplanten Beschränkung der Handels- und Dienstleistungsnutzung\nin den Industrie- und Gewerbezonen soll das produzierende Gewerbe gestärkt und seiner Verdrängung durch den Dienstleistungssektor möglichst\nEinhalt geboten werden. Dass diese Zielsetzung im öffentlichen Interesse\nliegt, kommt vorweg in verschiedenen Festlegungen in den Richtplänen\nzum Ausdruck, die behördenverbindlich vorgeben, genügend Gewerbeund Industriegebiete, insbesondere für weniger wertschöpfungsintensive\nGewerbebetriebe, zu erhalten, und hierfür vorsehen, dass in der Nutzungsplanung die zulässigen Handels- und Dienstleistungsnutzungen zu begrenzen sind (oben E. 7).\n\nR1S.2017.05129 Seite 14\nEine verwaltungsrechtliche Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur\nZielerreichung geeignet und erforderlich und für die betroffenen Grundeigentümer zumutbar ist.\n\nWie erwogen eignet sich die geplante Beschränkung der Handels- und\nDienstleistungsnutzung in den Industrie- und Gewerbezonen IG II und IG III\nals Gegenmassnahme, um der unerwünschten Verdrängung des produzierenden Gewerbes aus der Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben IHD zu begegnen. Die vorgesehene Beschränkung der Handelsund Dienstleistungsnutzung wird zur Folge haben, dass in weiten Teilen der\nIndustrie- und Gewerbezonen zukünftig vermehrt Flächen für die industrielle und gewerbliche Nutzung zur Verfügung stehen. Diese Flächen können\nunabhängig von den Auswirkungen der Besitzstandsgarantie aus den vorhandenen Ausnützungsreserven stammen, die sich allein im Industriegebiet\nZürich B. auf rund 145'000 m2 belaufen (vgl. act. 11 S. 14 Rz. 25).\n\nSodann bestehen in der Stadt Zürich, wie erwogen, seit vielen Jahren keine\nZonen mehr, die der Industrie und dem produzierenden Gewerbe vorbehalten sind. Zum Erreichen des angestrebten Ziels lässt es sich daher nicht\nvermeiden, die Nutzungsmöglichkeiten des Handels- und Dienstleistungsgewerbes in den sektoral gemischten Industrie- und Gewerbezonen zu beschränken. Das gilt umso mehr, als Industriebetriebe und stark störende\nGewerbebetriebe, wie erläutert, nur in Industrie- und Gewerbezonen zulässig und deswegen in diesen Zonen auf ausreichend verfügbare Flächen\nangewiesen sind.\n\n"}