{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-05-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0075-2019_2019-05-24.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0075_2019_vom_24._mai_2019.pdf", "Checksum": "b1e36528304aed78d89815a52837e033"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0075/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 24.05.2019 BRGE I Nr. 0075/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 24.05.2019 BRGE I Nr. 0075/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 24.05.2019 BRGE I Nr. 0075/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilrevision der Nutzungsplanung der Stadt Zürich. Umzonung von der Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben zur Industrie- und Gewerbezone IG III. | Das bis anhin der Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben IHD zugewiesene Grundstück der Rekurrentin soll mit der Teilrevision der Bau‑ und Zonenordnung (BZO) neu der Industrie- und Gewerbezone IG III zugewiesen werden. Das Baurekursgericht erachtete diese Neuregelung als zweckmässig, da sie in Erfüllung der entsprechenden richtplanerischen Anweisungen geeignet erscheine, der unerwünschten und in der Stadt Zürich seit mehreren Jahren deutlich spürbaren Verdrängung von Gewerbebetrieben aus den dicht besiedelten städtischen Gebieten zu begegnen. Im Übrigen stellte das Baurekursgericht fest, dass die angefochtene Regelung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe und sich als verhältnismässig erweise. 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Im Übrigen stellte das Baurekursgericht fest, dass die angefochtene Regelung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe und sich als verhältnismässig erweise. Dies führte zur Abweisung des Rekurses.\n\nDie Wertschöpfung der Industrie ist in der Schweiz seit der Jahrtausendwende von rund 90 Mrd. Franken pro Jahr auf über 130 Mrd. Franken gestiegen. Die Bedeutung des industriellen Sektors für die Gesamtbeschäftigung ist demgegenüber in den letzten Jahren geschrumpft. Das produzierende Gewerbe erreicht heute nur noch einen Anteil von gut 13 % der Be-\n\nR1S.2017.05129 Seite 11\nschäftigung verglichen mit rund 17 % zum Zeitpunkt der Jahrtausendwende. Im gesamten produzierenden Gewerbe verschwanden allein zwischen\n2008 und 2017 fast 50'000 Arbeitsplätze. Beinahe 30'000 der Stellenstreichungen gingen auf das Konto der Maschinen-, Metall- und Elektroindustrie. Zum relativen Bedeutungsverlust trugen indes nicht nur die Stellenverluste in verschiedenen Industriebranchen bei. Das produzierende Gewerbe\nhat auch insofern an Gewicht eingebüsst, als die Beschäftigung in der\nSchweiz während der vergangenen zwei Jahrzehnte generell stark – von\n4 Mio. auf 5 Mio. voll- und teilzeitarbeitende Werktätige – gewachsen ist\n(NZZ 6.4.19, \"Von wegen Deindustrialisierung, manuelle Tätigkeiten sind in\nder Schweizer Industrie selten geworden, aber die Verlagerungen haben\nden Sektor gestärkt\"). Während das produzierende Gewerbe schweizweit\nund in den Städten insgesamt an Bedeutung verloren hat, ist die relative\nBedeutung des Werkplatzes in der Stadt Zürich von 1995 bis 2014 in etwa\nkonstant geblieben. Dazu beigetragen hat nicht zuletzt das starke Wachstum der sogenannten Kreativwirtschaft-Plus, der zahlreiche Branchen angehören, die dem produzierenden Gewerbe zuzurechnen sind (Quo vadis\nWerkplatz? – Entwicklungen und Perspektiven von Industrie und Gewerbe\nin der Stadt Zürich, Zürich 2017, S. 15 f. und 55 ff., act. 13.5). Der stadtzürcherische Werkplatz umfasst gegenwärtig rund 76'000 Vollzeitäquivalente,\nwas rund 21 % der Gesamtbeschäftigung entspricht. Wie eine repräsentative Befragung von Industrie- und Gewerbebetrieben in der Stadt Zürich, der\nangrenzenden Regionen Limmat- und Glatttal und der Stadt Winterthur im\nJahr 2012 ergeben hat, sind 96 % der Betriebe mit ihrem Standort zufrieden. 12 % der Betriebe erwägen einen Ausbau am gegenwärtigen Standort, 17 % hingegen eine Verlagerung der Betriebsstätte. Die Betriebe begründen den beabsichtigten Ausbau hauptsächlich mit einem Bedarf an zusätzlicher Fläche. Vier von fünf Betrieben, die eine Verlagerung in Betracht\nziehen, machen zudem hohe Raumkosten geltend (Kantonale Unternehmensbefragung 2012, Standortzufriedenheit und Raumbedarf von Industrie\nund produzierendem Gewerbe im urbanen Raum, Sonderanalyse für die\nStadtentwicklung Zürich, Zürich 2014, S. 3 f., act. 13.8). Anhand der vorliegenden statistischen Erhebungen ist somit nicht davon auszugehen, dass\ndas produzierende Gewerbe in der Stadt Zürich infolge der Deindustrialisierung keine zusätzlichen Flächen nachfragte, falls das Angebot an bezahlbaren Gewerbeflächen ausgeweitet würde.\n\nR1S.2017.05129 Seite 12\nEs ist sodann weder sicher noch auszuschliessen, dass die geplante Beschränkung der Handels- und Dienstleistungsnutzung in den Industrie- und\nGewerbezonen IG II und IG III gebietsweise zu mehr industriellem oder\ngewerblichem Betriebslärm führen wird. Industriebetriebe und stark störende Gewerbebetriebe sind indes auf Standorte in Industrie- und Gewerbezonen angewiesen, da in Wohnzonen je nach festgelegtem Wohnanteil lediglich nicht störende oder höchstens mässig störenden Gewerbebetriebe zugelassen sind (§ 52 PBG und Art. 16 BZO 2016). In den Industrie- und Gewerbezonen sind demgegenüber auch stark störende Nutzungen zulässig\n(Art. 19a Abs. 1 BZO 99/2016). Für sämtliche Industrie- und Gewerbezonen\ngilt dementsprechend die lärmschutzrechtliche Empfindlichkeitsstufe IV, in\ndenen die stärksten Lärmbelastungen zugelassen werden (Art. 3 Abs. 3\nBZO 2016 und Art. 43 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung). Für die Wohnzonen, welche das Industriegebiet Zürich B. umschliessen, gilt dagegen\nvorwiegend die Empfindlichkeitsstufe II, die bedeutend tiefere Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm vorschreibt (vgl. den Anhang 6\nder Lärmschutz-Verordnung). Auf diesen erhöhten Lärmschutz zugunsten\nder Wohnzonen in Zürich B. hat die geplante Beschränkung der Handelsund Dienstleistungsnutzung in den Industrie- und Gewerbezonen keinen\nEinfluss. Demzufolge trifft es nicht zu, dass die BZO 2016 gegen den in\nArt. 3 Abs. 3 lit. b des Raumplanungsgesetzes geregelten Planungsgrundsatz verstösst, wonach Wohngebiete insbesondere vor schädlichem oder\nlästigem Lärm möglichst zu verschonen sind.\n\n"}