{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-05-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0075-2019_2019-05-24.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0075_2019_vom_24._mai_2019.pdf", "Checksum": "b1e36528304aed78d89815a52837e033"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0075/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 24.05.2019 BRGE I Nr. 0075/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 24.05.2019 BRGE I Nr. 0075/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 24.05.2019 BRGE I Nr. 0075/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilrevision der Nutzungsplanung der Stadt Zürich. Umzonung von der Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben zur Industrie- und Gewerbezone IG III. | Das bis anhin der Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben IHD zugewiesene Grundstück der Rekurrentin soll mit der Teilrevision der Bau‑ und Zonenordnung (BZO) neu der Industrie- und Gewerbezone IG III zugewiesen werden. Das Baurekursgericht erachtete diese Neuregelung als zweckmässig, da sie in Erfüllung der entsprechenden richtplanerischen Anweisungen geeignet erscheine, der unerwünschten und in der Stadt Zürich seit mehreren Jahren deutlich spürbaren Verdrängung von Gewerbebetrieben aus den dicht besiedelten städtischen Gebieten zu begegnen. Im Übrigen stellte das Baurekursgericht fest, dass die angefochtene Regelung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe und sich als verhältnismässig erweise. 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Im Übrigen stellte das Baurekursgericht fest, dass die angefochtene Regelung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe und sich als verhältnismässig erweise. Dies führte zur Abweisung des Rekurses.\n\nR1S.2017.05129 Seite 9\nlicher Faktor für die feststellbare Verlagerung von Gewerbebetrieben an peripherere Standorte dürfte jedoch die anhaltende Nachfrage nach Bauland\nund der damit verbundene Anstieg der Bodenpreise sein. Im städtischen\nGebiet ist der Nutzungsdruck und die damit zusammenhängende anziehende Preisentwicklung speziell ausgeprägt. Es lässt sich hier entsprechend häufig beobachten, dass Gewerbebetriebe – die Güter aus dem Primärsektor mittels Einsatz von Investitionsgütern weiterverarbeiten und\ndeswegen vergleichsweise material- und kapitalintensiv sind – durch ertragsstärkere Bodennutzungen, namentlich durch Wohnen und Dienstleistungen, verdrängt werden. Die Gefahr einer Verdrängung des produzierenden Gewerbes besteht deshalb vor allem in mit Gewerbe und Dienstleistungen durchmischten Wohnzonen (Mischzonen) und in Industriezonen, die\nHandels- und Dienstleistungsbetrieben zugänglich gemacht worden sind.\nSolche sektoral gemischte Industriezonen wurden in der Stadt Zürich mit\nder BZO 95 eingeführt und mit der BZO 99 auf sämtliche stadtzürcherischen Industriezonen ausgedehnt. Im Einzelnen wies die BZO 95 grosse\nTeile der dazumal ausschliesslich industriell oder gewerblich nutzbaren Industriegebiete, unter anderem das Industriegebiet Zürich B., der neu geschaffenen Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben IHD\nzu, in der seither Betriebe des Dienstleistungssektors – bei Einhaltung der\ndie zulässige Ausnützung festlegenden Ausnützungs- und Baumassenziffer – ohne Einschränkungen zulässig sind. Mit der BZO 99 wurde dem\nDienstleistungssektor auch noch die Industriezone I, die bis dahin den In-\ndustrie- und Gewerbebetrieben vorbehalten war, teilweise zugänglich gemacht. In den durchwegs sektoral gemischten Industriezonen setzte daraufhin ein Verdrängungsprozess ein, der zu einem deutlich wahrnehmbaren Rückgang der industriellen und gewerblichen Betriebsstätten geführt\nhat (Zum Ganzen: RES Räumliche Entwicklungsstrategie des Stadtrats für\ndie Stadt Zürich, Zürich 2011, S. 32 und 34, act. 12/74, Gerechter, die Entwicklung der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich, Zürich 2013, S. 53,\n58 f. und 67 f., act. 13.2, RRB Nr. 993/2015 und Albert E. Surber, Masterthesis: \"Eine Analyse des Fertigungsstandorts Stadt Zürich – hat dieser\nStandort für das produzierende Gewerbe noch Zukunft?\", Zürich 2014,\nS. VII).\n\nEine weitgehende Verdrängung von Gewerbebetrieben aus den dicht besiedelten städtischen Gebieten gefährdet die Versorgung von Bevölkerung\nund Wirtschaft mit Gütern und Dienstleistungen und ist daher unerwünscht.\n\nR1S.2017.05129 Seite 10\nIn der Richt- und Nutzungsplanung sind infolgedessen verschiedene Gegenmassnahmen eingeleitet worden. So weist der kantonale Richtplan die\nBehörden aller Stufen an, bestehende Industrie- und Gewerbegebiete für\ndas produzierende Gewerbe und insbesondere für weniger wertschöpfungsintensive Produktions- und Handwerksbetriebe zu erhalten (kantonaler Richtplan, Richtplantext Pt. 2.2.2 und 2.2.3. c). Im regionalen Richtplan\nStadt Zürich ist sodann behördenverbindlich festgelegt worden, dass für\ndas produzierende Gewerbe – einschliesslich der produktionsorientierten,\nertragsschwächeren Teile der Kreativwirtschaft – und für flächenintensive\nindustrielle Nutzungen geeignete Gebiete auszuscheiden und zu deren Sicherung in der Nutzungsplanung gestützt auf § 56 PBG die Anteile an Han-\ndels- und Dienstleistungsnutzungen zu begrenzen seien (regionaler Richtplan Stadt Zürich, Richtplantext Pt. 2.5.1 und 2.5.3, vgl. RES Räumliche\nEntwicklungsstrategie des Stadtrats für die Stadt Zürich S. 35 und 39).\n\nDie BZO 2016 setzt diese richtplanerischen Anweisungen um, indem sie\ndie Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben IHD durch die\nIndustrie- und Gewerbezonen IG II und IG III ersetzt und für diese Zonen\nneu eine Ausnützungsziffer für Handels- und Dienstleistungsnutzung von\n100 % bzw. 150 % vorschreibt. Mit dieser Neuregelung wird der weiteren\nunbeschränkten Ausbreitung des Handels- und Dienstleistungsgewerbes in\nden Industriegebieten der Stadt Zürich Grenzen gesetzt und dem produzierenden Gewerbe ein vergleichsweise grösserer Anteil an Nutzflächen in\nden Industrie- und Gewerbezonen verschafft. Auf diese Weise trägt die\nBZO 2016 dazu bei, der Verdrängung des produzierenden Gewerbes aus\nden Industriegebieten der Stadt Zürich entgegenzuwirken und die Gewerbebetriebe bei der Suche nach einer geeigneten hiesigen Betriebsstätte zu\nunterstützen.\n\nDie angefochtene Regelung erweist sich somit auch als zweckmässig.\n\nDie von der Rekurrentin vorgebrachten Gegenargumente vermögen daran,\nwie nachfolgend aufgezeigt wird, nichts zu ändern:\n\n"}