{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-05-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0075-2019_2019-05-24.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0075_2019_vom_24._mai_2019.pdf", "Checksum": "b1e36528304aed78d89815a52837e033"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0075/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 24.05.2019 BRGE I Nr. 0075/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 24.05.2019 BRGE I Nr. 0075/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 24.05.2019 BRGE I Nr. 0075/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilrevision der Nutzungsplanung der Stadt Zürich. Umzonung von der Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben zur Industrie- und Gewerbezone IG III. | Das bis anhin der Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben IHD zugewiesene Grundstück der Rekurrentin soll mit der Teilrevision der Bau‑ und Zonenordnung (BZO) neu der Industrie- und Gewerbezone IG III zugewiesen werden. Das Baurekursgericht erachtete diese Neuregelung als zweckmässig, da sie in Erfüllung der entsprechenden richtplanerischen Anweisungen geeignet erscheine, der unerwünschten und in der Stadt Zürich seit mehreren Jahren deutlich spürbaren Verdrängung von Gewerbebetrieben aus den dicht besiedelten städtischen Gebieten zu begegnen. Im Übrigen stellte das Baurekursgericht fest, dass die angefochtene Regelung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe und sich als verhältnismässig erweise. 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Im Übrigen stellte das Baurekursgericht fest, dass die angefochtene Regelung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe und sich als verhältnismässig erweise. Dies führte zur Abweisung des Rekurses.\n\nR1S.2017.05129 Seite 7\nfähige Räume angewiesen. Selbst Grossraumbüros könnten heute vermehrt gewerblich genutzt werden. Dementsprechend würden Geschäftshäuser häufig vom sekundären und tertiären Sektor gemeinsam benutzt,\nohne dass es dabei zu nennenswerten Konflikten komme. Ferner verbleibe\nder Rekurrentin infolge der Besitzstandsgarantie ein grosser unternehmerischer Handlungsspielraum, der es ihr ermögliche, ihre Liegenschaft im Industriegebiet Zürich B. auch in Zukunft rentabel zu bewirtschaften. Die Eigentumsgarantie werde daher durch die Neuordnung der Industrie- und\nGewerbezonen nicht übermässig eingeschränkt. Dem Eventualantrag sei\nsodann entgegenzuhalten, dass mit der BZO 2016 die in der Industriezone IHD geltende maximale Ausnützungsziffer von 250 % aufgehoben und\ndie Ausnützung in den Industrie- und Gewerbezonen damit neu nur noch\nüber die Baumassen- und Freiflächenziffer gesteuert werde. Bei der Beschränkung der Handels- und Dienstleistungsnutzung nach Art. 19 Abs. 1\nund 2 BZO 2016 handle es sich demnach nicht um eine Ausnützungsziffer\nim Sinne von §§ 251 und 255 PBG, sondern vielmehr um eine Vorschrift\nüber die zulässige Nutzweise von Industrie- und Gewerbezonen, die auf\n§ 56 Abs. 3 PBG beruhe.\n\n5.\nBei der Überprüfung einer kommunalen Nutzungsplanung hat sich die Rekursinstanz Zurückhaltung aufzuerlegen. Sie prüft den angefochtenen Akt\nzwar nicht nur auf Rechtmässigkeit, sondern auch auf Zweckmässigkeit\nund Angemessenheit hin (§ 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes/VRG\nund § 5 Abs. 1 PBG), hat dabei aber die der Gemeinde bei der Festsetzung\nder Bau- und Zonenordnung zustehende Planungsautonomie zu beachten,\ninsbesondere wenn es bei der Beurteilung auf die örtlichen Verhältnisse\nankommt. Die Rekursinstanz darf nur dann korrigierend eingreifen, wenn\nsich die kommunale Lösung aufgrund überkommunaler Interessen als unzweckmässig erweist, den wegleitenden Zielen und Grundsätzen der\nRaumplanung widerspricht oder wenn die Unzweckmässigkeit oder Unangemessenheit der kommunalen Planfestlegung offensichtlich ist\n(VB.2015.00421 vom 19. November 2015, E. 2).\n\nR1S.2017.05129 Seite 8\n6.\nGemäss § 56 Abs. 1 PBG sind Industrie- und Gewerbezonen in erster Linie\nfür die Ansiedlung industrieller und gewerblicher Betriebe der Produktion,\nder Gütergrossverteilung, der Lagerhaltung und des Transports bestimmt.\nZulässig sind, nach Abs. 2 dieser Bestimmung, ferner betriebs- und unternehmenszugehörige Verwaltungs-, Forschungs- und technische Räume,\nWohlfahrtseinrichtungen, in ausgedehnten oder abgelegenen Industriezonen auch kleinere Läden für den täglichen Bedarf und sonstiges den Beschäftigten nützliches Dienstleistungsgewerbe. Zufolge Abs. 3 der Bestimmung kann die Bau- und Zonenordnung auch Handels- und Dienstleistungsgewerbe zulassen; aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen\nkann sie bestimmte Betriebsarten ausschliessen. Wohnungen für standortgebundene Betriebsangehörige sind, nach Abs. 4 der Bestimmung, gestattet; für vorübergehend angestellte Personen kann die Bau- und Zonenordnung provisorische Gemeinschaftsunterkünfte vorsehen.\n\nDie Industrie- und Gewerbezonen sind damit, wie sich aus § 56 Abs. 1\nund 2 PBG ergibt, hauptsächlich für industrielle und gewerbliche Betriebe\nvorgesehen. Beim Entscheid, ob in diesen Zonen auch Handels- und\nDienstleistungsbetriebe zuzulassen sind, räumt das Gesetz den Gemeinden zufolge § 56 Abs. 3 PBG einen grossen Spielraum ein. Die Gemeinden\nkönnen im Rahmen ihres Entschliessungsermessens von der Zulassung\nsolcher Betriebe ganz absehen. Die weitreichende Rechtsetzungsbefugnis\nschliesst sodann auch die weniger einschränkende Möglichkeit mit ein, das\nAusmass der Zulassung von Handels- und Dienstleistungsbetrieben in In-\ndustrie- und Gewerbezonen zu beschränken und zu diesem Zweck dementsprechende Vorschriften über die Nutzweise im Sinne von § 253 PBG\nfestzulegen.\n\nDie angefochtene Regelung beruht folglich auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und ist insofern rechtmässig.\n\n7.\nAuf dem Gebiet der Stadt Zürich ist seit mehreren Jahren ein deutlicher\nRückgang der Arbeitsstätten des produzierenden Gewerbes zu beobachten. Die Gründe für den Strukturwandel und die Abnahme der industriellgewerblichen Betriebsstätten sind im Einzelnen nicht bekannt. Ein wesent-\n\n"}