{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-05-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0075-2019_2019-05-24.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0075_2019_vom_24._mai_2019.pdf", "Checksum": "b1e36528304aed78d89815a52837e033"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0075/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 24.05.2019 BRGE I Nr. 0075/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 24.05.2019 BRGE I Nr. 0075/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 24.05.2019 BRGE I Nr. 0075/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilrevision der Nutzungsplanung der Stadt Zürich. Umzonung von der Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben zur Industrie- und Gewerbezone IG III. | Das bis anhin der Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben IHD zugewiesene Grundstück der Rekurrentin soll mit der Teilrevision der Bau‑ und Zonenordnung (BZO) neu der Industrie- und Gewerbezone IG III zugewiesen werden. Das Baurekursgericht erachtete diese Neuregelung als zweckmässig, da sie in Erfüllung der entsprechenden richtplanerischen Anweisungen geeignet erscheine, der unerwünschten und in der Stadt Zürich seit mehreren Jahren deutlich spürbaren Verdrängung von Gewerbebetrieben aus den dicht besiedelten städtischen Gebieten zu begegnen. Im Übrigen stellte das Baurekursgericht fest, dass die angefochtene Regelung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe und sich als verhältnismässig erweise. 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Im Übrigen stellte das Baurekursgericht fest, dass die angefochtene Regelung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe und sich als verhältnismässig erweise. Dies führte zur Abweisung des Rekurses.\n\nMit der neu vorgesehenen Beschränkung der Handels- und Dienstleistungsnutzungen könnten deutlich mehr Flächen für industrielle und gewerbliche Nutzungen gesichert werden. Zudem werde durch die Aufhebung der\nbisher in der Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben IHD\n(BZO 99) geltenden maximalen Ausnützungsziffer von 250 % die mögliche\nGesamtausnützung tendenziell erhöht.\n\n4.\nDie Rekurrentin macht dagegen geltend, dass die geplante Beschränkung\nder Handels- und Dienstleistungsnutzung in der im Industriegebiet Zürich B.\nvorgesehenen Industrie- und Gewerbezone IG III nicht recht- und verhältnismässig sei. Von der Gegenseite werde ohne Grund unterstellt, dass im\nIndustriegebiet Zürich B. nicht genügend Flächen für industriell-gewerbliche\nNutzungen vorhanden und deshalb weitere solcher Flächen bereitzustellen\nseien. Die Industrie und das produzierende Gewerbe bildeten sich nicht nur\nin Zürich, sondern in der ganzen Schweiz seit Jahren zurück, was entgegen\nder Auffassung der Rekursgegnerinnen nicht auf einen wirtschaftlichen\nVerdrängungsprozess, sondern vielmehr auf die fortwährende Deindustrialisierung der schweizerischen Volkswirtschaft zurückzuführen sei. Es sei\ndaher unzweckmässig, der Industrie und dem produzierenden Gewerbe\nzusätzliche Flächen zur Verfügung zu stellen, für die gar keine Nachfrage\nbestehe. Die mit der BZO 2016 angestrebte Zunahme von industriellgewerblichen Nutzungen werde sodann unweigerlich zu zusätzlichen Lärmimmissionen führen, die auch die Wohngebiete, die das Industriegebiet Zürich B. umgäben, beeinträchtigten. Wohngebiete sollten aber in Übereinstimmung mit den Planungsgrundsätzen vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst\nverschont werden. Davon abgesehen wiesen die meisten Gebäude in der\nIndustriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben IHD, namentlich\ndiejenigen der Rekurrentin an der B.-Strasse 38, 38a und 44 sowie G.-\nStrasse 50, keine überhöhten Geschosse und speziell tragfähigen Böden\nauf, weshalb sie für eine industriell-gewerbliche Nutzung nicht geeignet\nseien. Auch sei es in der Praxis nicht möglich, lärmiges Gewerbe und lärm-\n\nR1S.2017.05129 Seite 6\nempfindliche Büros in ein- und demselben Gebäude unterzubringen. Mit\nder geplanten Beschränkung der Handels- und Dienstleistungsnutzung\nwürden die Grundeigentümer daher dazu gezwungen, die bestehenden\nGebäude umzubauen oder auf die vorhandenen Ausnützungsreserven zu\nverzichten. Ausserdem habe die Rekurrentin schwere finanzielle Einbussen\nhinzunehmen, wenn sie ihre Liegenschaft in Zürich B. in Zukunft nicht mehr\nunbeschränkt dem tertiären Wirtschaftssektor zur Verfügung stellen könne.\nDie Mietzinse für Industrie- und Gewerbenutzungen seien rund ein Drittel\ntiefer als diejenigen für Handels- und Dienstleistungsnutzungen. Mangels\nNachfrage des produzierenden Gewerbes sei überdies mit verlustreichen\nLeerständen zu rechnen. Die geplante Beschränkung der Handels- und\nDienstleistungsnutzung sei daher unverhältnismässig und verstosse gegen\ndie in der Bundesverfassung garantierte Eigentumsgarantie. Im Übrigen\nsei, was den Eventualantrag anbelange, Art. 19 Abs. 2 BZO 2016 nicht mit\ndem übergeordneten kantonalen Baurecht vereinbar, da Flächen in Dachund Untergeschossen gemäss § 255 Abs. 2 PBG nur dann an die Ausnützungsziffer anrechenbar seien, wenn sie die Fläche überschritten, die sich\nbei Aufteilung der zulässigen Ausnützung auf die Anzahl Vollgeschosse ergebe.\n\nDem halten die Rekursgegnerinnen entgegen, dass die Abnahme der Flächen, die in der Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben\nIHD vom produzierenden Gewerbe genutzt würden, nicht auf eine rückläufige Nachfrage zurückzuführen sei. Die industriell-gewerblichen Nutzungen\ngingen vielmehr deshalb zurück, weil Grundstücke in der Industriezone IHD\nvermehrt an Handels- und Dienstleistungsbetriebe verkauft und vermietet\nwürden, die vergleichsweise renditestark und deshalb in der Lage seien,\nKaufpreise und Mieten zu bezahlen, die für das produzierende Gewerbe\nwirtschaftlich nicht mehr tragbar seien. Zahlreiche Industrie- und Gewerbebetriebe in der Stadt Zürich seien deswegen abgewandert oder aufgegeben\nworden. Weiter sollten lärmintensivere gewerbliche Nutzungen gerade wegen des Konfliktpotentials, das Lärm in Wohngebieten berge, möglichst in\nden Industrie- und Gewerbezonen gebündelt werden, wo Wohnungen nur\nfür standortgebundene Betriebsangehörige gestattet seien. Beim Industriegebiet Zürich B. handle es sich sodann um eine seit langem bestehende\nIndustrie- und Gewerbezone, die aufgrund der Vorgaben im Richtplan dem\nproduzierenden Gewerbe weiterhin zur Verfügung zu halten sei. Zudem sei\ndas produzierende Gewerbe immer weniger auf besonders hohe und trag-\n\n"}