{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-05-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0075-2019_2019-05-24.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0075_2019_vom_24._mai_2019.pdf", "Checksum": "b1e36528304aed78d89815a52837e033"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0075/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 24.05.2019 BRGE I Nr. 0075/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 24.05.2019 BRGE I Nr. 0075/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 24.05.2019 BRGE I Nr. 0075/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilrevision der Nutzungsplanung der Stadt Zürich. Umzonung von der Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben zur Industrie- und Gewerbezone IG III. | Das bis anhin der Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben IHD zugewiesene Grundstück der Rekurrentin soll mit der Teilrevision der Bau‑ und Zonenordnung (BZO) neu der Industrie- und Gewerbezone IG III zugewiesen werden. Das Baurekursgericht erachtete diese Neuregelung als zweckmässig, da sie in Erfüllung der entsprechenden richtplanerischen Anweisungen geeignet erscheine, der unerwünschten und in der Stadt Zürich seit mehreren Jahren deutlich spürbaren Verdrängung von Gewerbebetrieben aus den dicht besiedelten städtischen Gebieten zu begegnen. Im Übrigen stellte das Baurekursgericht fest, dass die angefochtene Regelung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe und sich als verhältnismässig erweise. 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Im Übrigen stellte das Baurekursgericht fest, dass die angefochtene Regelung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe und sich als verhältnismässig erweise. Dies führte zur Abweisung des Rekurses.\n\nDie Rekurrentin ist Eigentümerin der im Industriegebiet Zürich B. gelegenen\nParzelle Kat.-Nr. 1 (B.-Strasse 38, 38a und 44 sowie G.-Strasse 50), die\nsich zurzeit in der Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben\nIHD befindet und aufgrund der BZO 2016 neu in die Industrie- und Gewerbezone IG III fällt. Während die Handels- und Dienstleistungsnutzung in der\nIndustriezone IHD uneingeschränkt zulässig ist, gilt für diese Nutzung in der\nIndustrie- und Gewerbezone IG III, wie erwähnt, eine einschränkende Ausnützungsziffer von höchstens 150 %. Die Neuregelung wirkt sich auf das\nEigentumsrecht der Rekurrentin aus, womit sie zum Rekurs legitimiert ist.\n\nDa, neben der Legitimation, auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.\n\n3.\nZu den in der BZO 2016 geplanten Industrie- und Gewerbezonen hält der\nErläuterungsbericht nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung (act. 12/8)\ninsbesondere Folgendes fest:\n\nDer Anteil der Industriezonen am Total der Bauzonen habe in der Stadt Zürich seit der Bauordnung 1963 massiv abgenommen. Der Flächenanteil der\nIndustriezonen I und der Industriezonen mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben IHD (BZO 99) betrage heute noch 5 % vom Total aller Bauzonen.\nDie Industriezonen der geltenden BZO seien zudem keine allein dem industriellen Sektor vorbehaltenen Zonen. In der Industriezone I seien Han-\ndels- und Dienstleistungsnutzungen bis zu einer Ausnützungsziffer von\n50 % zulässig. Betriebszugehörige Verwaltungs- und Dienstleistungsflächen könnten bis zu 45 % der Betriebsfläche in Anspruch nehmen. In der\nIndustriezone IHD könne sodann die gesamte zulässige Geschossfläche\nfür Handels- und Dienstleistungsnutzungen verwendet werden. Während\nviele Betriebe des produzierenden Sektors nur in den Industriezonen I und\nIHD (BZO 99) zulässig seien, seien Dienstleistungs- und Handelsnutzungen zudem auch in anderen Bauzonen möglich.\n\nR1S.2017.05129 Seite 4\nDie Stadt Zürich wolle auch in Zukunft Flächen für die Industrie und das\nproduzierende Gewerbe bereitstellen. Die verbleibenden Industriezonen\nsollten deshalb soweit wie möglich für die industriell-gewerblichen Nutzungen reserviert werden, die auf diese Zonenart angewiesen und nur in dieser\nZonenart zulässig seien (stark störende Nutzungen). Dazu würden die bisherige Systematik der Industriezonen angepasst und gebietsspezifisch maximale Anteile für Handels- und Dienstleistungsnutzungen festgesetzt.\n\nDie neuen Industrie- und Gewerbezonen IG (BZO 2016) lösten die bisherigen Industriezonen I und Industriezonen mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben IHD (BZO 99) ab. Ihre Bestimmungen orientierten sich stark an\nden bestehenden. Es gebe neu drei Typen von Industrie- und Gewerbezonen: IG I, IG II und IG III; sie unterschieden sich nur im Anteil der maximal\nzulässigen Ausnützungsziffer für Handels- und Dienstleistungsnutzungen\nsowie in der Freiflächenziffer voneinander. Die neue Industrie- und Gewerbezone IG I entspreche vollständig der bisherigen Industriezone I (BZO 99).\nIn den neuen Industrie- und Gewerbezonen IG II und IG III, welche die bisherige Industriezone IHD (BZO 99) ablösten, werde die Ausnützungsziffer\nfür Handels- und Dienstleistungsnutzungen auf maximal 100 % bzw. 150 %\nbeschränkt. Ansonsten gälten die gleichen Bestimmungen wie in der In-\ndustrie- und Gewerbezone IG I. Die Ausnützung für Handels- und Dienstleistungsnutzungen könne vorbehältlich der generellen Voraussetzungen\nfür eine Nutzungsübertragung innerhalb derselben IG-Zone auf andere\nGrundstücke übertragen werden.\n\nAuf die Übernahme der bisher in der Industriezone mit Handels- und\nDienstleistungsbetrieben IHD (BZO 99) geltenden Ausnützungsziffer von\n250 % werde in den neuen Industrie- und Gewerbezonen IG II und IG III\n(BZO 2016) verzichtet. Es gelte also in allen drei Industrie- und Gewerbezonen ausschliesslich eine Baumassenziffer von 12 m3/m2. Die Freiflächenziffer der beiden Industrie- und Gewerbezonen IG I und IG II entspreche mit 10 % der Freiflächenziffer der bisherigen Industriezone. In der In-\ndustrie- und Gewerbezone IG III gelte aufgrund des höheren Flächenangebots für Handels- und Dienstleistungsnutzungen (tendenziell dichtere Arbeitsplatzbelegung) eine Freiflächenziffer von 15 %.\n\nBei der Zuweisung der bisherigen Industriezonen I und Industriezonen mit\nHandels- und Dienstleistungsbetrieben IHD (BZO 99) zu den drei neuen In-\n\nR1S.2017.05129 Seite 5\ndustrie- und Gewerbezonen IG I, IG II und IG III seien der bauliche Bestand, die bekannten planerischen Absichten und Projekte sowie die benachbarten Nutzungen berücksichtigt worden.\n\n"}