{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-05-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0075-2019_2019-05-24.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0075_2019_vom_24._mai_2019.pdf", "Checksum": "b1e36528304aed78d89815a52837e033"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0075/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 24.05.2019 BRGE I Nr. 0075/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 24.05.2019 BRGE I Nr. 0075/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 24.05.2019 BRGE I Nr. 0075/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilrevision der Nutzungsplanung der Stadt Zürich. Umzonung von der Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben zur Industrie- und Gewerbezone IG III. | Das bis anhin der Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben IHD zugewiesene Grundstück der Rekurrentin soll mit der Teilrevision der Bau‑ und Zonenordnung (BZO) neu der Industrie- und Gewerbezone IG III zugewiesen werden. Das Baurekursgericht erachtete diese Neuregelung als zweckmässig, da sie in Erfüllung der entsprechenden richtplanerischen Anweisungen geeignet erscheine, der unerwünschten und in der Stadt Zürich seit mehreren Jahren deutlich spürbaren Verdrängung von Gewerbebetrieben aus den dicht besiedelten städtischen Gebieten zu begegnen. Im Übrigen stellte das Baurekursgericht fest, dass die angefochtene Regelung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe und sich als verhältnismässig erweise. 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Im Übrigen stellte das Baurekursgericht fest, dass die angefochtene Regelung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe und sich als verhältnismässig erweise. Dies führte zur Abweisung des Rekurses.\n\nBaurekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\nG.-Nr. R1S.2017.05129\nBRGE I Nr. 0075/2019\n\nEntscheid vom 24. Mai 2019\n\nMitwirkende Abteilungspräsident Walter Linsi, Baurichterin Beatrice Bosshard, Baurichter Christian Hurter, Gerichtsschreiber Robert Durisch\n\nin Sachen Rekurrentin\nA. AG […]\n\ngegen Rekursgegnerinnen\n1. Stadt Zürich, Gemeinderat, Das Büro, Stadthausquai 17, Postfach,\n8022 Zürich\nvertreten durch Stadtrat Zürich, Stadthaus, 8022 Zürich\n[…]\n2. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach,\n8090 Zürich\n\nbetreffend […] Teilrevision Bau- und Zonenordnung, Zuweisung zur Industrie- und\nGewerbezone IG III\n_______________________________________________________\nhat sich ergeben:\n\nA.\nDie Bau- und Zonenordnung (BZO) der Stadt Zürich wurde mit Beschluss\ndes Gemeinderats vom 30. November 2016 teilweise revidiert.\n\nDie Baudirektion Kanton Zürich genehmigte die teilweise Revision der Bauund Zonenordnung (BZO 2016) mit Verfügung vom 5. Juli 2017.\n\nB.\nGegen diese Entscheide erhob die A. AG mit Eingabe vom 28. September\n2017 beim Baurekursgericht des Kantons Zürich Rekurs.\n\nDie Rekurrentin beantragte, dass die angefochtenen Entscheide aufzuheben seien, soweit mit der BZO 2016 im Industriegebiet Zürich B. die bestehende Industriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben IHD durch\ndie geplante Industrie- und Gewerbezone IG III ersetzt werde und für die\nParzelle der Rekurrentin Kat.-Nr. 1 gemäss Art. 19 Abs. 1 BZO 2016 neu\neine maximale Ausnützungsziffer für Handels- und Dienstleistungsnutzung\nvon 150 % gelte; eventualiter sei im Industriegebiet Zürich B. die genannte\nAusnützungsziffer auf 250 % zu erhöhen, ein anrechenbares Dachgeschoss zuzulassen und Art. 19 Abs. 2 BZO 2016 ersatzlos zu streichen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerinnen.\n\nC.\nMit Verfügung vom 3. November 2017 eröffnete das Baurekursgericht das\nVernehmlassungsverfahren.\n\nDie Rekursgegnerinnen beantragten mit Vernehmlassungen vom 1. Dezember 2017 und 6. Dezember 2017 die Abweisung des Rekurses unter\nKostenfolge zulasten der Rekurrentin. Die Stadt Zürich verlangte zudem die\nZusprechung einer Umtriebsentschädigung.\n\nR1S.2017.05129 Seite 2\nIn der Replik vom 11. Januar 2018 und in der Duplik der Stadt Zürich vom\n5. Februar 2018 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten. Die Baudirektion sah von einer weiteren Stellungnahme ab.\n\nD.\nAm 11. April 2018 führte die 1. Abteilung des Baurekursgerichts im Beisein\nder Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch.\n\nEs kommt in Betracht:\n\n1.\nMit der BZO 2016 werden in der Stadt Zürich die Industriezone I und die\nIndustriezone mit Handels- und Dienstleistungsbetrieben IHD durch die In-\ndustrie- und Gewerbezonen IG I, IG II und IG III ersetzt und die dazu gehörenden Bestimmungen angepasst. Gemäss Art. 19 Abs. 1 BZO 2016 gilt für\ndie Industrie- und Gewerbezonen jeweils eine Ausnützungsziffer für Han-\ndels- und Dienstleistungsnutzung von maximal 50 %, 100 % bzw. 150 %,\nwährend bisher lediglich für die Industriezone I eine entsprechende Ausnützungsziffer von 50 % besteht. Die Bestimmung sieht weiter vor, dass\ndas in der Industriezone IHD zulässige anrechenbare Dachgeschoss entfällt und in den diese Zone ablösenden Industrie- und Gewerbezonen IG II\nund IG III ein zusätzliches (siebtes) Vollgeschoss erstellt werden kann.\nDemgegenüber fällt die in der Industriezone IHD geltende Ausnützungsziffer von maximal 250 % in der BZO 2016 ersatzlos weg. Sodann sind nach\nArt. 19 Abs. 2 BZO 2016 die Handels- und Dienstleistungsnutzungen im anrechenbaren Untergeschoss neu an die entsprechenden Ausnützungsziffern anrechenbar.\n\n2.\nGemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) ist zum Rekurs\nund zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung\n\nR1S.2017.05129 Seite 3\nberührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat; dasselbe gilt für die Anfechtung von Erlassen. Ebenfalls nach\n§ 338a PBG richtet sich die Legitimation zur Anfechtung von kommunalen\nNutzungsplänen.\n\n"}