Zu keinem anderen Ergebnis kann schliesslich die seitens der Rekurrentin behauptete faktische Riegelbildung führen. Zunächst besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass die klare Begrifflichkeit der fraglichen Bestimmungen, die den „Gebäudeabstand“ als massgeblich erklären, deren wahren Sinn wiedergibt. Damit verbietet sich eine korrigierende Auslegung, die sich einzig auf einen entsprechenden Gesetzeszweck abstützen würde. Die letztlich angesprochene Frage der Erscheinung der projektierten Gebäude ist vielmehr nach Massgabe des die Einordnung betreffenden § 238 PBG zu lösen. (…)