§ 27 Abs. 2 ABV wurde geschaffen, um der nachteiligen Wirkung von Näherbaurechten entgegenzutreten, da letztere Gebäudegruppen mit stark verringerten Gebäudeabständen ermöglichen (Maja Schüpbach Schmid, Das Näherbaurecht in der zürcherischen baurechtlichen Praxis, 2001, S. 86 f.). Da sich abstandsprivilegierte Vorsprünge auf die Frage, ob zwei Gebäude zueinander in einem Unterabstand stehen, jedoch gar nicht auswirken, so dass sie eine Problematik betreffen, die unabhängig von der neu geschaffenen Möglichkeit einer Unterschreitung des Gebäudeabstands besteht, legt es die Stossrichtung von § 27 Abs. 2 ABV nahe, bei dessen Anwendung entsprechende Vorsprünge ausser Betracht zu lassen.