Dieses Verständnis wird durch folgende Überlegung bestätigt: Die Einführung von § 27 Abs. 2 ABV stand in direktem Zusammenhang mit der kurz zuvor erfolgten Statuierung von § 270 Abs. 3 PBG und der damit geschaffenen Möglichkeit, mittels Näherbaurecht neben dem Grenz-, auch den Gebäudeabstand zu unterschreiten (vgl. zu letzterem VB.2009 00342, E. 2.6 = BEZ 2010 Nr. 14). § 27 Abs. 2 ABV wurde geschaffen, um der nachteiligen Wirkung von Näherbaurechten entgegenzutreten, da letztere Gebäudegruppen mit stark verringerten Gebäudeabständen ermöglichen (Maja Schüpbach Schmid, Das Näherbaurecht in der zürcherischen baurechtlichen Praxis, 2001, S. 86 f.).