Das Kriterium, bei dessen Vorliegen die Fassadenlängen benachbarter Hauptgebäude zusammenzurechnen sind, bildet gemäss § 27 Abs. 2 ABV und Art. 14 Abs. 3 BZO die Unterschreitung eines bestimmten Masses des Gebäudeabstands. Für den Eintritt der in den genannten Bestimmungen erwähnten Rechtsfolge ist demnach nicht entscheidend, wie die Fassadenlänge der jeweiligen Hauptgebäude zu bestimmen ist, sondern es kommt einzig darauf an, in welcher Weise der Abstand zwischen zwei Gebäuden ermittelt wird. Es gelangt daher § 260 PBG zur Anwendung, dessen Abs. 1 sich entnehmen lässt, dass für den Gebäudeabstand die Entfernung zwischen den Fassaden zweier Gebäude massgebend ist.