4.2 (…) Gemäss § 27 Abs. 2 ABV kann die Bau- und Zonenordnung bestimmen, dass die für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlängen von benachbarten Hauptgebäuden zusammengerechnet werden, wenn der Gebäudeabstand ein bestimmtes Mass unterschreitet. In Umsetzung dieser Kompetenznorm statuiert Art. 14 Abs. 3 BZO, dass eine entsprechende Zusammenrechnung erfolgt, wenn der Gebäudeabstand 7 m unterschreitet.