{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2020-06-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0073-2020_2020-06-19.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/2022-30.pdf", "Checksum": "8b36566630f22848029f13a38d7de98f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0073/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 19.06.2020 BRGE I Nr. 0073/2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 19.06.2020 BRGE I Nr. 0073/2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 19.06.2020 BRGE I Nr. 0073/2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grenzabstand. Massgebliche Fassade für die Berechnung des Grenzabstands bei Erkern."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:54", "Checksum": "3ef1c71fd280fe8b080a10e95367fe1d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 19.06.2020 BRGE I Nr. 0073/2020\nRegeste:\nGrenzabstand. Massgebliche Fassade für die Berechnung des Grenzabstands bei Erkern.\n\nBRGE I Nr. 0073/2020 vom 19. Juni 2020 in BEZ 2022 Nr. 30\n\n(Bestätigt mit VB.2020.00561 vom 13. Januar 2022 und BGr 1C_170/2022 vom\n12. September 2022.)\n\nGemäss dem bewilligten Projekt war der Ersatzneubau von zwei\nMehrfamilienhäusern sowie die Erstellung einer Unterniveaugarage geplant. Die\nbeiden Gebäude sollten in einem Abstand von 7 m zu einander auf einer\nrechtwinklig zur Strasse stehenden Achse zu liegen kommen.\n\nAus den Erwägungen:\n\n4.2 (…) Gemäss § 27 Abs. 2 ABV kann die Bau- und Zonenordnung\nbestimmen, dass die für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen\nFassadenlängen von benachbarten Hauptgebäuden zusammengerechnet\nwerden, wenn der Gebäudeabstand ein bestimmtes Mass unterschreitet. In\nUmsetzung dieser Kompetenznorm statuiert Art. 14 Abs. 3 BZO, dass eine\nentsprechende Zusammenrechnung erfolgt, wenn der Gebäudeabstand 7 m\nunterschreitet.\n\nGemäss § 260 Abs. 3 PBG, der sich gemäss dem Randtitel sowohl auf\nGrenz- als auch auf Gebäudeabstände bezieht, dürfen einzelne Vorsprünge\nhöchstens 2 m in den Abstandsbereich hineinragen, Erker, Balkone und\ndergleichen jedoch höchstens auf einem Drittel der betreffenden\nFassadenlänge. Als Erker gilt ein der Fassade oder Ecke eines Gebäudes\nvorgelagerter, geschlossener, überdachter, über ein oder mehrere Geschosse\nreichender Ausbau, der nicht vom Boden aufsteigt (Christoph Fritzsche/Peter\nBösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., 2019,\nS. 1086).\n\n4.3.1 Die geplanten Gebäude stehen zueinander in einem Abstand von\ngenau 7 m. Haus A weist im ersten bis dritten Obergeschoss auf der\nsüdöstlichen, dem Haus B zugewandten Fassade einen Vorsprung auf, der als\nErker zu qualifizieren ist.\n\nDas Kriterium, bei dessen Vorliegen die Fassadenlängen benachbarter\nHauptgebäude zusammenzurechnen sind, bildet gemäss § 27 Abs. 2 ABV und\nArt. 14 Abs. 3 BZO die Unterschreitung eines bestimmten Masses des\nGebäudeabstands. Für den Eintritt der in den genannten Bestimmungen\nerwähnten Rechtsfolge ist demnach nicht entscheidend, wie die Fassadenlänge\nder jeweiligen Hauptgebäude zu bestimmen ist, sondern es kommt einzig\ndarauf an, in welcher Weise der Abstand zwischen zwei Gebäuden ermittelt\nwird. Es gelangt daher § 260 PBG zur Anwendung, dessen Abs. 1 sich\nentnehmen lässt, dass für den Gebäudeabstand die Entfernung zwischen den\nFassaden zweier Gebäude massgebend ist. Wenn Abs. 3 dieser Bestimmung\ndarüber hinaus festhält, dass einzelne Vorsprünge in den Abstandsbereich\nhineinragen dürfen, so kommt darin die Sichtweise zum Ausdruck, dass auch in\neiner solchen Konstellation der massgebliche Abstand (aufgrund dessen sich\nüberhaupt erst ein Abstandsbereich bestimmen lässt) von der hinter dem\nVorsprung gelegenen Fassade aus gemessen wird. Soweit der vorliegend\n- 2-\n\ninteressierende Erker von Haus A das Drittelsmass nicht überschreitet, fällt er\ndaher im Sinne der Abstandsprivilegierung gemäss § 260 Abs. 3 PBG bei der\nBestimmung des Gebäudeabstands zwischen Haus A und Haus B ausser\nBetracht.\n\nDieses Verständnis wird durch folgende Überlegung bestätigt: Die\nEinführung von § 27 Abs. 2 ABV stand in direktem Zusammenhang mit der kurz\nzuvor erfolgten Statuierung von § 270 Abs. 3 PBG und der damit geschaffenen\nMöglichkeit, mittels Näherbaurecht neben dem Grenz-, auch den\nGebäudeabstand zu unterschreiten (vgl. zu letzterem VB.2009 00342, E. 2.6 =\nBEZ 2010 Nr. 14). § 27 Abs. 2 ABV wurde geschaffen, um der nachteiligen\nWirkung von Näherbaurechten entgegenzutreten, da letztere Gebäudegruppen\nmit stark verringerten Gebäudeabständen ermöglichen (Maja Schüpbach\nSchmid, Das Näherbaurecht in der zürcherischen baurechtlichen Praxis, 2001,\nS. 86 f.). Da sich abstandsprivilegierte Vorsprünge auf die Frage, ob zwei\nGebäude zueinander in einem Unterabstand stehen, jedoch gar nicht\nauswirken, so dass sie eine Problematik betreffen, die unabhängig von der neu\ngeschaffenen Möglichkeit einer Unterschreitung des Gebäudeabstands besteht,\nlegt es die Stossrichtung von § 27 Abs. 2 ABV nahe, bei dessen Anwendung\nentsprechende Vorsprünge ausser Betracht zu lassen.\n\nZu keinem anderen Ergebnis kann schliesslich die seitens der Rekurrentin\nbehauptete faktische Riegelbildung führen. Zunächst besteht kein Anlass daran\nzu zweifeln, dass die klare Begrifflichkeit der fraglichen Bestimmungen, die den\n„Gebäudeabstand“ als massgeblich erklären, deren wahren Sinn wiedergibt.\nDamit verbietet sich eine korrigierende Auslegung, die sich einzig auf einen\nentsprechenden Gesetzeszweck abstützen würde. Die letztlich angesprochene\nFrage der Erscheinung der projektierten Gebäude ist vielmehr nach Massgabe\ndes die Einordnung betreffenden § 238 PBG zu lösen. (…)\n"}