6. Die Baudirektion Kanton Zürich hat sich in der angefochtenen Verfügung auf die Feststellungen beschränkt, dass einerseits ein Anwendungsfall von Art. 24c RPG vorliege und andererseits einer Verwirklichung des Bauvorhabens überwiegende öffentliche Interessen entgegenständen. Ob die weiteren Voraussetzungen für einen Ersatzbau gemäss Art. 24c RPG erfüllt sind, wurde nicht geprüft. Die Sache ist daher zur abschliessenden Prüfung nach Art. 24c RPG an die Baudirektion Kanton Zürich zurückzuweisen.