Baugesetzes haben; Gewässerbaulinien (§ 96 Abs. 2 lit. b PBG) sind keine vorgesehen. Ohnehin können planungsrechtliche Festlegungen einem Bauvorhaben nur während drei Jahren entgegengehalten werden (§ 235 PBG). Ist wie hier auf Grund des in Aussicht stehenden Vorgehens (keine Revitalisierungsmassnahmen in den nächsten 20 Jahren) diese Frist von vornherein nicht einzuhalten, kann eine Vorwirkung zu keinem Zeitpunkt mehr in Frage kommen, wäre doch die Einschränkung nicht geeignet, ihr Ziel zu erreichen, und damit unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., 2010 Rz. 587 ff.).