Eine grundeigentümerverbindliche negative Vorwirkung kann ein Richtplaneintrag, wenn überhaupt, nur dann entfalten, wenn er auf eine noch fehlende planungsrechtliche Festlegung auf der Ebene der Nutzungsplanung schliessen lässt (§ 234 PBG), womit alsdann richtigerweise eben wieder der Nutzungsplan und nicht der Richtplan die Bebauungsmöglichkeiten beschränkt. Eine solche fehlende planungsrechtliche Festlegung kann vorliegend schon deswegen nicht festgestellt werden, weil von Gesetzes wegen ein übergangsrechtlich festgelegter Gewässerraum gilt – wobei noch zu prüfen wäre, ob die Bestimmung von § 234 PBG auch Festlegungen schützt, die ihre Grundlage ausserhalb der Planungs- und